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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2003-12-02

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-02

Wortprotokoll

Der Bodenmarkt ist durch äusserste Knappheit bestimmt, und ein solcher Markt tendiert zu Spekulation und zu Preistreiberei. Umso wichtiger ist es, dass in einem solchen Markt Transparenz herrscht, und zwar Transparenz über die Eigentumsverhältnisse und möglichst auch über die Preise.

Die Frage der Transparenz im Grundstückshandel war in diesem Rat verschiedentlich ein Thema. Ich erinnere an die ganz heissen Diskussionen im Rahmen der Spekulationsbeschlüsse Ende der Achtzigerjahre und dann jüngst wieder, als wir vonseiten der SP die Transparenz der Preise, die Pflicht zur Bekanntgabe der Preise bei Handänderungen im Grundstückshandel verlangt haben. Sie haben damals jener parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben.

Mit dem Beschluss des Ständerates, dem auch die Mehrheit unserer Kommission gefolgt ist, werden nun die geltenden Bestimmungen des ZGB in Bezug auf die Transparenz noch weiter eingeschränkt: Inskünftig sollen die Kantone nicht mehr wie bisher in Artikel 970a ZGB verpflichtet werden, Handänderungen zu publizieren, sondern es wird ihnen freigestellt, ob sie das machen oder eben nicht. Als Ersatz dafür wird das generelle Einsichtsrecht in das Grundbuch [PAGE 1797] stipuliert, das inskünftig auch elektronisch verfügbar sein wird. Aber: Der elektronische Zugriff auf das Grundbuch ist kein Ersatz für die zwingende Publikation von Handänderungen, wie sie heute noch gilt. Ich möchte Sie zum Ersten daran erinnern, dass viele Leute keinen elektronischen Zugriff haben, und zum Zweiten, dass in vielen Kantonen die Handänderungen neben den kantonalen Amtsblättern auch durch die Gemeinden in ihren Gemeindeanzeigern publiziert werden. Das sichert nicht nur die Markttransparenz, sondern hat - wie in der Kommission zu Recht geltend gemacht wurde - auch eine Funktion der sozialen Kontrolle, indem Nachbarn informiert sind, wenn es zu einer Handänderung bei benachbarten Grundstücken kommt.

Wenn Sie die vorgeschlagene Neuregelung von Artikel 970a ZGB anschauen, dann sehen Sie auch in Absatz 2 eine neue Formulierung, die der Ständerat gewählt hat: Es ist eine Negativformulierung in Bezug auf das Einsichtsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Es wird nicht mehr ausdrücklich gesagt, dass die Kantone die Publikation der Preise vorsehen können. Das ist wirklich eine unglückliche Art der Legiferierung, die mehr verschleiert als klar macht.

Ich bitte Sie also: Bleiben Sie bei Artikel 970a ZGB beim geltenden Recht, das erstens die Kantone verpflichtet, Handänderungen zu publizieren, und zweitens auch klar macht, dass die Publikation der Gegenleistung, des Preises, von den Kantonen vorgesehen werden kann.