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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2003-12-03

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-03

Wortprotokoll

Die Basis für die Vorlage ist das Rechtshilfeübereinkommen des Europarates von 1959. Zu diesem Rechtshilfeübereinkommen gibt es ein erstes Zusatzprotokoll von 1978, welches den Fiskalbereich betrifft. Das Rechtshilfeübereinkommen und das erste Zusatzabkommen wurden von der Schweiz schon vor langer Zeit ratifiziert.

In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse entwickelt: Die Lebensverhältnisse sind in zunehmendem Masse grenzüberschreitend, die Technologien haben sich verändert. Deshalb ist eine Ergänzung durch das Zweite Zusatzprotokoll notwendig. Es enthält im Wesentlichen die Ausdehnung auf ermittelnde Verwaltungsbehörden - bis jetzt ging es nur um Gerichtsbehörden. Es beinhaltet eine einfachere und direktere Postzustellung im Ausland. Es beinhaltet die Möglichkeit von Zeugeneinvernahmen per Video, was bisher nicht möglich war. Es beinhaltet auch die Möglichkeit zu grenzüberschreitenden Observationen oder zur Möglichkeit von international zusammengesetzten Ermittlungsgruppen.

Es geht also im Wesentlichen um punktuelle Vereinfachungen. Einige dieser Bestimmungen waren bis jetzt in bilateralen Abkommen mit Nachbarstaaten zum Teil sehr punktuell geregelt. Als die Schweiz 1959 dem Basisabkommen beitrat, wurden verschiedene Vorbehalte erklärt: vor allem der Vorbehalt der doppelten Strafbarkeit in beiden Ländern, aber auch der Vorbehalt der Spezialität, welche für die Ausscheidung der fiskalischen und nichtfiskalischen Delikte eine Rolle spielt. An diesen Vorbehalten ändert nichts, sie werden nicht tangiert. Sollte der Bundesrat später einmal solche Vorbehalte zurückziehen wollen, dann wäre dafür eine erneute Vorlage an das Parlament nötig, da diese Vorbehalte damals Gegenstand der Genehmigungsvorlage waren.

Die Neuerungen - wenn wir hier zustimmen - betreffen im Wesentlichen solche Regelungen, die unter den EU-Staaten bereits durch das EU-Rechtshilfeabkommen oder durch das Schengen-Abkommen instradiert wurden. Die Kantone, vertreten durch die Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz, wünschen den baldigen Abschluss. Der wesentliche Teil steht im Einklang mit dem bestehenden Rechtshilfegesetz der Schweiz von 1981.

Bei der Frage des fakultativen Referendums hat die Kommission eine kleine redaktionelle Korrektur vorgenommen, und zwar deshalb, weil in der Zwischenzeit das Staatsvertragsreferendum in der Verfassung geändert wurde. Das fakultative Referendum drängt sich nur deshalb auf, weil in einem wichtigen Bereich eine neue Regelung eingeführt werden soll, nämlich im Bereich der Videoaufnahmen. Da gibt es eine Regelung mit direkter Verbindlichkeit für die betroffenen Menschen; deshalb das fakultative Referendum.

Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zu dieser Vorlage.