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Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-03

Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-03

Wortprotokoll

Der Bundesrat lehnt aus grundsätzlichen Überlegungen die Zulassung von gleichgeschlechtlichen Paaren zur Adoption ab, und zwar geht es hier überhaupt nicht um die Frage der Erziehungsfähigkeit. Selbstverständlich sind gleichgeschlechtlich veranlagte Personen in gleicher Weise erziehungsfähig wie heterosexuell veranlagte Menschen. Die Kernfrage, um die es heute geht, ist eine ganz andere. Es geht nämlich darum, ob wir rechtlich - nicht tatsächlich, sondern rechtlich - einem Kind zwei Mütter oder zwei Väter als Eltern zuordnen.

Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches ist grundsätzlich dem Prinzip verpflichtet, entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis möglichst auch rechtlich jedem Kind einen Vater und eine Mutter zuzuordnen. Wenn der Gesetzgeber die Stiefkindadoption auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulassen würde, würden diese bisherigen grundlegenden Prinzipien des Kindesrechtes durchbrochen. Die Position der Mutter kann nicht durch einen Mann, die Position des Vaters nicht durch eine Frau ersetzt werden. Diese Grundüberlegungen gelten auch, wenn es zu beurteilen gilt, ob man die Stiefkindadoption zulassen will oder nicht.

Hinzu kommt, dass es bei der Stiefkindadoption noch eine besondere Problematik gibt. Das hat in der Kommission auch ein Hearing eines Kinderpsychiaters gezeigt. Die Problematik der Stiefkindadoption zeigt sich nicht nur bei homosexuellen, sondern auch bei heterosexuellen Paaren, und das bedeutet, dass es sogar Stimmen gibt, die sich für ein Verbot der Stiefkindadoption aussprechen.

Zum Antrag der Minderheit Menétrey-Savary: Dieser Antrag will Stiefkindadoption nur mit ganz restriktiven Bedingungen zulassen. Zum einen geht es um Kinder, die rechtlich sowohl eine Mutter als auch einen Vater haben, wo aber die Mutter oder der Vater die ihr oder ihm zugedachte Rolle nicht mehr übernehmen kann, weil sie oder er verstorben oder verschollen ist. Das sind mit Sicherheit ganz singuläre Fälle, und in diesen Fällen sind in aller Regel auch noch Verwandte des nicht mehr vorhandenen, des verstorbenen oder verschollenen Elternteils vorhanden. Das heisst: Wenn man in diesen singulären Fällen eine Stiefkindadoption zulassen würde, würde das auch bedeuten, dass sämtliche Rechtsbeziehungen zur bisherigen Familie, zur bisherigen Verwandtschaft, abgebrochen würden, ohne dass sich diese Personen dazu äussern könnten. Die Frage stellt sich auch hier, ob das wirklich richtig wäre.

Bei der zweiten Kategorie geht es darum, dass der Vater unbekannt ist. Es können verschiedene Gründe dazu führen, dass der Vater unbekannt ist. Ein Grund kann auch die Anwendung von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin sein, welche in der Schweiz für allein stehende Frauen verboten sind. Aus der Sicht des Bundesrates gibt es keinen Anlass, dass hier der Gesetzgeber zu einer möglichen Umgehung des Fortpflanzungsmedizingesetzes Hand bietet. Das ist ein weiterer Grund, weshalb der Bundesrat auch in diesen Fällen die Stiefkindadoption ausschliesst.

Es gibt die grundsätzlichen Bedenken gegen die Adoption, und die bleiben bestehen und gelten auch hier, wenn es darum gehen würde, in Ausnahmefällen die Stiefkindadoption zuzulassen. Aus der Sicht des Bundesrates sind diese Ausnahmen nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen möchte ich noch auf einen weiteren Punkt aufmerksam machen. Diese Vorlage sollte auch aus politischen Überlegungen nicht überladen werden. Ich bin überzeugt, dass die Vorlage des Bundesrates eine gute Vorlage ist, die zugegebenermassen nicht allen Wünschen der Betroffenen Rechnung tragen kann. Ich bin aber überzeugt, dass wir mit dieser Vorlage einen guten Schritt zum Abbau von Diskriminierungen machen.

Noch eine Bemerkung zum Votum Vischer betreffend die Verfassungsmässigkeit: Man kann natürlich nicht alles mit dem Diskriminierungsverbot begründen. Es geht hier nicht um die Frage der Erziehungsfähigkeit, sondern es geht um das Interesse des Kindes, es geht um das Kindeswohl, im Zusammenhang auch mit dem Kindesverhältnis, dem Kindesrecht, wo eben jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, damit es überhaupt auf die Welt kommen kann. In dieser Frage kann man nicht das Adoptionsverbot als verfassungswidrig bezeichnen.

Noch kurz zum Minderheitsantrag Hubmann; der ist ja nicht vollständig zurückgezogen, sondern nur für den Fall, dass der Minderheitsantrag Menétrey-Savary angenommen würde. Artikel 28 sagt, dass eingetragene Paare nicht adoptieren dürfen. Das heisst, dass auch die heute in Ausnahmefällen zulässige Einzeladoption nicht mehr möglich ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass man das, was betreffend Adoption gilt, auch für gleichgeschlechtliche Paare zwingend im Gesetz regeln muss. Es sollten hier keine Interpretationsspielräume offen gelassen werden, und das Adoptionsverbot darf auch nicht durch Einzeladoptionen umgangen werden, indem dann eben einfach in einer Einzeladoption ein Kind des Partners oder der Partnerin adoptiert wird.

Ich bitte Sie also, sowohl den Minderheitsantrag Menétrey-Savary wie auch den Minderheitsantrag Hubmann abzulehnen.