Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-23
Wortprotokoll
Ich nehme die Gelegenheit gerne wahr, nicht nur auf die von Frau Beerli zusätzlich gestellten Fragen einzugehen, sondern auch noch ein paar weitere Ausführungen zu diesem Themenbereich zu machen.
Es ist in der Tat so, dass es die Strategie des Bundesrates ist, die Rückkehr der Flüchtlinge aus Kosovo innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraumes abschliessen zu können. Aber dazu können wir heute keine konkreten Aussagen machen, weil eben nicht nur unsere Organisation und unsere Konzeption dafür ausschlaggebend sind, sondern auch Begleitumstände, die wir nicht beeinflussen können und von denen wir heute nicht wissen, wie sie sich entwickeln werden. Der Erfolg dieser geplanten Rückführungen und auch die Erreichung unserer gesetzten Ziele hängen nämlich von verschiedenen externen Faktoren ab, die wir auch nicht oder nur beschränkt beeinflussen können und die ich hier noch einmal erwähnen möchte: Hierzu gehört vorab die Weiterentwicklung oder der Bestand des Friedensprozesses in Kosovo selber; dementsprechend ist auch bei der Ausgestaltung des Rückführungsprozesses zu beachten, dass die Rückführungen keine Destabilisierung der Lage vor Ort bewirken. Voraussetzung für eine rasche Umsetzung der Rückführungen in einem grösseren Umfang ist zudem auch die Zusammenarbeit mit der zivilen Uno-Verwaltung in Kosovo, der Unmik.
Dazu kommt die Verfügbarkeit einer genügend grossen Anzahl von Landebewilligungen in Pristina und in Skopje. Aufgrund dieser Begleitumstände werden wir alles daransetzen, unser Ziel zu erreichen, und dort, wo wir Einfluss nehmen können, auch unseren Einfluss geltend machen, was natürlich insbesondere über Gespräche möglich ist. Aber gewisse Begleitumstände können wir schlicht nicht beeinflussen.
Ich möchte kurz in Zahlen ausdrücken, um wie viele Menschen es hier geht: Im Asylbereich hatten wir am 30. Juni 1999 rund 60 000 Personen aus Kosovo in unserem Land.
Viele dieser Personen kamen aufgrund des Einreisezeitpunktes vor dem 1. Juli 1999 in den Genuss der [PAGE 205] gruppenweisen vorläufigen Aufnahme. Alle diese Menschen haben auch die Möglichkeit, am Rückkehrhilfeprogramm teilzunehmen.
Ungefähr 9000 Personen verfügen über den Status eines anerkannten Flüchtlings oder haben eine individuelle vorläufige Aufnahme oder eine humanitäre Regelung. Sie besitzen demnach also ein Bleiberecht in der Schweiz. Weitere rund 4000 Personen, bei denen der Vollzug hängig ist, können gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 1. März im Rahmen der humanitären Aktion 2000 in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme gelangen.
Bei etwa 2000 Personen ist der Aufenthaltsort unbekannt, und rund 18 500 Personen haben im Rahmen der Phase 1 unser Land verlassen. In der Phase 2 haben bis jetzt 925 Personen unser Land verlassen, und weitere 786 Personen haben Plätze für die Rückreise gebucht. Es bleiben somit etwa 25 000 Personen, die noch im Rahmen der Phase 2 oder dann eben im Rahmen der Phase 3 auch mit zwangsweisen Rückführungen in ihr Heimatland zurückreisen müssen.
Es gibt auch Ausnahmen bezüglich dieser Ausreisefristen. Im Einzelfall kann vorliegenden Vollzugshindernissen im Rahmen von Fristerstreckungs-, Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuchen Rechnung getragen werden. Dabei gelten ausschliesslich folgende Kriterien: Schwangerschaft, Krankheit, Weiterwanderung oder Abschluss des laufenden Schuljahres.
Bei den Kantonen wird auch zur Diskussion gestellt, zusätzlich Jugendlichen in Ausbildung eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies würde aber nach Vorschlag des Bundesamtes für Flüchtlinge, der nun in den Kantonen zur Diskussion gestellt worden ist, nicht für die Familienangehörigen gelten. Dies ist meines Erachtens ein sehr heikler Bereich, denn es stellen sich verschiedenste Fragen: Gehen Familien zurück, wenn Jugendliche hier bleiben? Die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen befand dies im Rahmen der Diskussion des Konzeptes des BFF als zumutbar. Wie ist das Verständnis in der Öffentlichkeit für eine solche Regelung? Was passiert nach dem Lehrabschluss mit diesen jungen Menschen? Wenn ein Jugendlicher in der Schweiz bleibt, braucht es dann vormundschaftliche Massnahmen? Das ist eine Frage, die wir noch im Detail mit den Kantonen besprechen müssen.
Dieser Idee liegt übrigens der Gedanke zugrunde, dass Jugendliche hier bei uns eine gute Ausbildung erhalten sollen, um dann im Heimatland am Wiederaufbau tatkräftig mitwirken zu können. Aber es stellt sich auch die Frage: Stimmt diese Grundidee überhaupt? Es gibt auch Erfahrungen, die man im Zusammenhang mit dem Bosnien-Rückkehrprogramm gemacht hat, die dem widersprechen. Zudem wissen wir auch, dass Bosnien-Herzegowina Schweizer Diplome im schulischen Bereich gezielt nicht anerkannt hat. Eine Prüfung, ob die Rückführung im Einzelfall zumutbar ist, ist im Übrigen gegebenenfalls auch vorbehalten bei ethnischen Minoritäten wie z. B. Roma und Ashkali. So viel zu den Ausnahmen von der generellen Ausreisefrist.
Zu den Rückübernahme- und Transitabkommen: Nach der Resolution 1244 des Uno-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 ist die bedingungslose Rückkehr der Flüchtlinge nach Kosovo gewährleistet. Die Unmik ist unter anderem mandatiert, die ungehinderte Rückkehr von Personen aus Kosovo sicherzustellen. Dies schliesst nicht nur die freiwillige Rückkehr, sondern auch die zwangsweise Rückführung mit ein. Hier hängt der Erfolg des Rückkehrprogrammes Kosovo auch wesentlich davon ab, dass die Rückreise möglich ist, d. h. auf dem Luft- oder Landweg.
Ich möchte nicht weiter auf die Abkommen mit Albanien und Mazedonien eingehen, sondern nur noch auf das multilaterale Transitabkommen eintreten. Dieses Abkommen wurde in der Tat am 21. März 2000 in Berlin vom Kosovo-Beauftragten des Bundes, Herrn Urs Hadorn, unterzeichnet, dem für diese Unterzeichnung für 24 Stunden der Titel eines Staatssekretärs verliehen wurde. Unterzeichner dieses Abkommens sind Deutschland, Österreich, Italien, Ungarn, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Schweiz. Es erlaubt jugoslawischen Staatsangehörigen, auf dem Landweg ohne Transitvisa über das Gebiet der Vertragsstaaten nach Kosovo zurückzukehren.
In der Frage der Rückkehr von kosovo-albanischen Personen aus der Schweiz wird auch ein regelmässiger Dialog mit der Unmik gepflegt. Dieser bezieht sich nicht nur auf die freiwillige Rückkehr, sondern auch auf Fragen von ausreisepflichtigen Personen, die innerhalb der gesetzten Frist das Aufnahmeland nicht verlassen haben. Ich kann Sie vielleicht darauf aufmerksam machen, dass bis jetzt 266 Personen, die ausreisepflichtig sind, nach Kosovo zurückgekehrt sind, also Personen, die der Ausreisefrist bis zum 31. Mai nicht unterstehen. Im Vergleich dazu: Aus Deutschland sind bis jetzt 100 Personen zurückgekehrt.
Die Voraussetzungen für die freiwilligen Rückführungen wie die zwangsweisen sind somit auf dem Landweg und auf dem Luftweg gegeben. Es ist festzuhalten, dass dieser Weg auch für papierlose Flüchtlinge möglich ist, also mit Reiseersatzdokumenten. Das ist sehr entscheidend.
Zur Frage nach dem Flughafen Pristina: Es müssen noch technische Ausbauten gemacht werden, die aber schon im letzten Herbst in Diskussion waren. Damals glaubte man, dass man bereits im Hinblick auf den Herbst Resultate haben würde. Im Detail kann ich Ihnen nicht sagen, was technisch alles notwendig ist. Ich kann noch ergänzen, dass die Amerikaner daran sind, einen zweiten Flughafen zu bauen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser zweite Flughafen allein den Amerikanern zur Verfügung stehen und zu keiner Entlastung des Flughafens in Pristina führen wird. Auch dort sind keine Verbesserungen der Situation zu erwarten.
Ich möchte abschliessend nochmals zur Frage des Zeitpunktes Stellung nehmen. Wenn ich sage, wir gingen davon aus, dass diese Rückführungen in spätestens zwei Jahren abgeschlossen seien, dann ist das ebenso eine Schätzung, wie wenn ich sage: Wir hoffen, dass wir in einigen Monaten möglichst viele Rückführungen vornehmen können. Sehr viele Begleitumstände können wir heute nicht beurteilen, und wir haben auch keinen Einfluss darauf; so ist es denn unser strategisches Ziel, so schnell wie möglich vorzugehen - aber das, was möglich ist, hängt eben nicht von uns alleine ab.