Leuthard Doris · Nationalrat · 2003-12-15
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-15
Wortprotokoll
Frau Leutenegger Oberholzer verlangt mit ihrer parlamentarischen Initiative den Ausbau der Verfahrensrechte für Opfer in Strafverfahren. Bisher besagt Artikel 8 des Opferhilfegesetzes, dass das Opfer - oder seine Angehörigen - einen Gerichtsentscheid nur dann anfechten kann, wenn es sich erstens bereits am Verfahren beteiligt hat und wenn es zweitens um seine zivilrechtlichen Ansprüche geht. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche besteht die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Das möchte Frau Leutenegger Oberholzer ändern.
Sie hat ein Problem aufgegriffen, das in der Kommission für Rechtsfragen durchaus auf Verständnis stiess. So gab es in den letzten Jahren etwa einen Fall aus dem Bündnerland, wo ein Polizist nach einer Schiesserei, bei der eine Person getötet wurde, freigesprochen wurde und wo die [PAGE 2001] Angehörigen des Getöteten keine Beschwerde dagegen einreichen konnten.
Die Kommission hat beim Bundesamt für Justiz einen Bericht erstellen lassen und dabei Folgendes festgestellt: Erstens ist die Problematik, dass ein Rechtsmittel fehlt, vor allem aufgrund der Haftung von Bedeutung. Zweitens haben wir heute in 22 Kantonen eine ausschliessliche und eine kausale Haftung des Staates. Der Kanton haftet also ohne Rücksicht auf das Verschulden und ohne Rücksicht darauf, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist oder nicht. Der Kanton hat den Schaden also auf jeden Fall zu ersetzen. Nur gerade vier Kantone - es sind die Kantone Aargau, Genf, Graubünden und Luzern - kennen eine ausschliessliche Staatshaftung, die aber eben verschuldensabhängig ist. Hier haftet der Staat tatsächlich nur dann, wenn ein widerrechtliches und absichtliches oder fahrlässiges Handeln eines Beamten oder einer Beamtin vorliegt. Daher drängt sich, wenn überhaupt, nur in diesen vier Kantonen eine Revision auf. Zu betonen ist überdies, dass es in der Lehre nicht unbestritten ist, ob es in einem Fall, wo ein Kanton den Schaden ersetzt, tatsächlich nicht mehr um eine Zivilforderung, sondern - so etwa Professor Riklin - eben um eine öffentlich-rechtliche Forderung geht.
Für die Kommission war schlussendlich auch von Bedeutung zu erfahren, dass der Bundesrat das Opferhilfegesetz einer umfassenden Revision unterzieht. Derzeit werden die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet, und der neue Departementsvorsteher, Herr Bundesrat Blocher, wird uns wohl in nächster Zeit die Botschaft dazu vorlegen. Dann können wir die Verfahrensrechte der Opfer einer Gesamtwürdigung unterziehen und prüfen. Das macht mehr Sinn, als jetzt einen einzelnen Artikel herauszulösen.
Eine Minderheit der Kommission möchte der Initiative hingegen Folge geben und Artikel 8 vorzeitig anpassen. Sie möchte die Verfahrensrechte der Opfer bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen generell ausdehnen.
Die Kommission beantragt aber mit 12 zu 8 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben.