Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-12-15
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-12-15
Wortprotokoll
Ich bin mit Ihnen, Herr Pedrina, nicht einverstanden, dass die Interpretation dann je nach Interessenlage erfolgen könne. Für die Interpretation wird auf die Materialien zurückgegriffen werden müssen. Zu diesen Materialien gehört neu unter anderem auch meine Antwort, die ich Ihnen jetzt gerade gebe.
Da muss ich in Ergänzung zur schon vorher erteilten Antwort sagen, dass Ihre Aussage zwar richtig ist, dass in einer ersten Fassung explizit noch die Absätze 3 und 4 von Artikel 86 der Bundesverfassung erwähnt wurden. Aber das Weglassen dieses Hinweises war ein reines Versehen und nicht Absicht, das geht aus den Materialien klar hervor.
Ich könnte jetzt etwas maliziös sagen: So kommt es eben heraus, wenn das Parlament die Sache selber in die Hand nimmt und an diesen Texten herumschräubelt; da geschehen solche Dinge. Aber wenn wir die Beratungen des Parlamentes und der Kommission anschauen, sehen wir, dass dieses Weglassen nicht Absicht war.
Wir haben die rechtliche Situation zusammen mit dem Finanzdepartement in der Zwischenzeit nochmals überprüft und sind ganz eindeutig der Meinung, die systematische Einordnung der Bestimmung im Gegenvorschlag, der Zweck des Fonds sowie die Entstehungsgeschichte würden zeigen, dass der Fonds nur durch einen Teil des zweckgebundenen Reinertrages nach Artikel 86 der Bundesverfassung gespeist werden könne. Das ergibt sich aus der systematischen Auslegung. Artikel 197 Ziffer 3 Absatz 2 regelt die Speisung des Fonds, Buchstabe a die einmalige Ersteinlage, Buchstabe b die periodische Zusatzdotierung. Das ist der einzige Unterschied.
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass diese Vorschrift nur den zweckgebundenen Reinertrag erfasst. Dieser Schluss wird durch die Vorschrift bestätigt, wonach nach Auflösung des Fonds der gesamte Saldo wieder der Spezialfinanzierung gutzuschreiben ist. Das würde keinen Sinn machen, wenn der Fonds vorher auch mit zweckfreien Mitteln gespiesen würde.
Ich erlaube mir auch die teleologische Auslegung: Der Fonds bezweckt alleine, Investitionsspitzen für wichtige Bauvorhaben abzudecken und für eine Verstetigung der den Aufgaben zufliessenden Mitteln zu sorgen. Das ist mit dem üblichen budgettechnischen Vorgehen nicht mit der gewünschten Zuverlässigkeit erreichbar. Der Fonds will also keine neue Finanzierungsquelle erschliessen.
Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Resultat: Es trifft zu, dass in der nationalrätlichen Fassung noch ausdrücklich auf die Absätze 3 und 4 hingewiesen wurde. Es fragt sich daher, ob diese Präzisierung bewusst fallen gelassen worden ist oder nicht. Wie ich Ihnen schon dargelegt habe, lautet die Antwort Nein. Während der gesamten Beratung in den Kommissionen und den Räten ging es nie darum, ob nur ein Teil der zweckgebundenen oder auch ein Teil der zweckfreien Mittel in den Fonds fliessen solle. Es war allen von Anfang an klar, dass nur ein Teil des zweckgebundenen Reinertrages gemeint ist.
Ich hoffe, dass ich mit dieser ausführlichen Antwort auf Ihre Zusatzfrage die Sache in Ihrem Sinne noch weiter gehend zementiert habe.