Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-12-15
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-15
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion beantragt Ihnen, der Linie des Ständerates zu folgen.
Mit Artikel 9 Absatz 1bis des Militärstrafgesetzes wird die Zuständigkeit unseres Landes zur Strafverfolgung von ausländischen Kriegsverbrechen nach dem Universalitätsprinzip präzisiert, und zwar in dem Sinne, dass sich der mutmassliche Täter in der Schweiz befinden muss, damit eine Zuständigkeit der Schweiz vorliegt. Denn nur dann kann er entweder ausgeliefert oder in der Schweiz beurteilt werden. Diese Präzisierung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen ist, wirkt dem aufgetretenen Interpretationsfehler entgegen, nach welchem die Schweiz auch gegen solche Kriegsverbrecher vorgehen müsste, die nicht in der Schweiz anwesend und für die Behörden nicht greifbar sind. Tatsächlich sind in letzter Zeit in der Schweiz verschiedentlich Klagen gegen Angeschuldigte eingereicht worden, obwohl diese nicht in der Schweiz anwesend waren. Mit dieser Präzisierung verankern wir die langjährige Praxis nach ständigem Verständnis der völkerrechtlichen Pflichten unseres Landes, welche auch der Gesetzgebung und Praxis der meisten Staaten entspricht.
Nun hat der Ständerat diesen Artikel noch zusätzlich präzisiert, indem sich der mutmassliche Kriegsverbrecher nicht nur in der Schweiz befinden, sondern noch einen Bezug zur Schweiz haben muss. Der Departementsvorsteher trägt diese Präzisierung mit. Mit der ständerätlichen Einfügung soll verhindert werden, dass die Schweiz zu einer Plattform für Strafanzeigen gegen ausländische Kriegsverbrecher ohne Bezug zur Schweiz werden kann. Dieser Aspekt ist für unser Land wichtig, da sich derartige Anzeigen zunehmend auch gegen Staatsoberhäupter - aktive oder ehemalige - beziehungsweise gegen Minister oder Militärs richten. Damit besteht die Gefahr aussenpolitischer Schwierigkeiten, insbesondere auch wegen der Uno-Stadt Genf. Es ist auch zu befürchten, dass mächtige Staaten, die mit dem Resultat einer Beurteilung durch ein schweizerisches Gericht nicht einverstanden sein könnten, Repressalien gegen unseren Staat einleiten würden.
Belgien, man erinnert sich, ist in dieser Beziehung bereits einmal in Schwierigkeiten geraten - Stichwort "Buy American Act".
Aus diesen Gründen ist es sicher ratsam, bezüglich der Zuständigkeit eher eine kluge Zurückhaltung zu üben und nur dort zu agieren, wo nach anerkannten internationalen Grundsätzen absolute Klarheit über die Zuständigkeit herrscht.
Die SVP-Fraktion ersucht Sie in dieser Frage, die Mehrheit und den Ständerat zu unterstützen.