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AB 39675

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-17

Wortprotokoll

Wie Frau Maury Pasquier sagt, ist die Zuteilung in Artikel 16 geregelt, die Warteliste, die eigentlich vor der Zuteilung kommt, in Artikel 20. Das muss man auseinander halten.

Die Kommission hat bei der Frage, wer auf die Warteliste kommt, eine zusätzliche Formulierung aufgenommen. In Artikel 20 Absatz 1ter steht nämlich, dass nicht in der Schweiz wohnhafte Ausländer und Ausländerinnen in der Regel nicht auf die Warteliste kommen. Damit wurde beabsichtigt, dem so genannten Organ- oder Transplantationstourismus einen Riegel vorzuschieben. Dieser Tourismus hat eine gewisse Realität und kann in niemandes Interesse sein. Man sagt aber klar: "Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen." Wie der Bundespräsident gerade ausgeführt hat, gehen wir davon aus, dass solche Ausnahmen beispielsweise bei in der Schweiz anwesenden Flüchtlingen während des Verfahrens gegeben wären.

Die Formulierung bezüglich der Zuteilung steht in Artikel 16. Dort geht es vor allem um die Nichtdiskriminierung; die entsprechenden Bemerkungen bezüglich der Ausländer habe ich gerade gemacht.

Wir würden bitten, bei diesen Klärungen in den Artikeln 16 und 20 der Kommission zuzustimmen und die entsprechenden Anträge abzulehnen, dem Bundesrat also nicht zu folgen, weil die Kommission der Meinung war, die Kommissionsformulierungen gäben eine präzisere Handhabe in Bezug auf die beabsichtigte Politik, die mit der Warteliste und der Aufnahme auf die Warteliste zu betreiben sei.