Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Hier muss ich einige Ausführungen machen. In Absatz 1 wird die Polizei neu ermächtigt, systematische Atemluftkontrollen, d. h. verdachtsfreie Atemproben, durchzuführen. Danach muss jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer jederzeit damit rechnen, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden. Die Atemprobe soll ihren Charakter als Vorprobe behalten und nicht die Blutprobe als gerichtlich verwertbaren Beweis ersetzen.
Gemäss Absatz 2 können neben der Atemprobe weitere Voruntersuchungen, die vom Bundesrat geregelt sein müssen, durchgeführt werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Urin-, Speichel-, und Schweisstests, die Rückschlüsse auf den Konsum von Arznei- und Betäubungsmitteln zulassen.
In Absatz 3 wird die bundesrechtliche Grundlage geschaffen, um bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsum eine Blutprobe nehmen zu können. Da die Atemprobe nicht gegen den Willen einer kontrollierten Person durchgeführt werden kann, müssen unterstützende Zwangsmassnahmen zur Verfügung gestellt werden. Wer sich der Durchführung einer Atemprobe widersetzt, entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt, dem ist eine Blutprobe abzunehmen.
Absatz 4 stellt klar, dass Blutproben auch zwangsweise, also gegen den Willen der verdächtigten Personen, abgenommen werden können. Dies lässt sich allerdings nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen rechtfertigen.
Absatz 6 enthält eine Reihe von Kompetenzdelegationen an den Bundesrat. Buchstabe a beauftragt ihn, wie bisher festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Buchstabe b verschafft dem Bundesrat die Möglichkeit, für Betäubungs- und Arzneimittel festzulegen, bei welchen Konzentrationen im Blut stets Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Gemäss Buchstabe c erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten über das Vorgehen bei der Atemalkoholprobe, den weiteren Voruntersuchungen sowie bei der Blutprobe, über die Auswertung dieser Proben und über die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person zu regeln.
Zudem soll er gemäss Buchstabe d vorschreiben können, dass die gewonnenen Blutproben, sowie allenfalls Haar- und Nägelproben und dergleichen hinsichtlich einer die Fahreignung der betroffenen Personen herabsetzenden Sucht ausgewertet werden. Diese Untersuchungen liefern noch nicht den Beweis für die fehlende Fahreignung. Sie sind aber geeignet, Hinweise zu geben, damit die betroffenen Personen ärztlich untersucht werden können.
Ich darf hier festhalten, dass in der Kommission über die Streichung von Absatz 6 Buchstabe a diskutiert wurde. Es stellte sich die Frage, ob man diese Grenzwerte auf der Stufe Gesetz regeln soll. Die Befürworter der gesetzlichen Regelung argumentierten, dass dies im Hinblick auf das Misstrauen der autofahrenden Bevölkerung angezeigt sei. Es wurde der Antrag gestellt, in diesem Sinne Buchstabe a zu streichen und die Grenzwerte in Artikel 91 SVG aufzunehmen. Die Mehrheit der Kommission, wenn auch nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten, folgte den Überlegungen des Bundesrates, nämlich, dass die Festlegung dieser Grenzwerte primär auf rechtsmedizinischen Erkenntnissen betreffend die Wirkung von Alkohol auf den menschlichen Organismus beruhe. Eine Verankerung auf Gesetzesstufe würde es erschweren, allfällige neue Forschungsergebnisse mit der nötigen Flexibilität zu berücksichtigen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 6 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.