Hess Hans · Ständerat · 2000-03-23
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
Ich muss festhalten, dass bisher die Vereitelung der Blutprobe in Artikel 91 Absatz 3 SVG geregelt war. Dieser Tatbestand muss aber wegen der Differenzierung des Fahrens in angetrunkenem Zustand neu geregelt werden, da jemand, der sich vorsätzlich einer Blutprobe widersetzt, nach der alten Formulierung den gleichen Strafandrohungen gemäss Artikel 91 Absatz 1 und Absatz 2 untersteht.
Wenn die Blutprobe verweigert wird, ist ja gerade nicht bekannt, ob damit ein Vergehen oder eine Übertretung verheimlicht werden soll. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass diese Tatbestände als Vergehen qualifiziert werden müssen. Weiterhin als Übertretung hingegen wird die Verweigerung der Blutprobe bei Benützung eines motorlosen oder schwach motorisierten Fahrzeuges geahndet.
Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates.