David Eugen · Ständerat · 2003-12-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04
Wortprotokoll
Zu Absatz 3 Buchstabe b: Bei Buchstabe b geht es um die erwähnte schwierige Interessenabwägung für den Bereich der Rentnerinnen und Rentner. Der Bundesrat hat zuerst einmal den Grundsatz vorgeschlagen, dass grundsätzlich ein Rentnerbeitrag möglich sein soll. Die Kommission hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Wir haben uns dann sehr ausführlich über die Konditionen eines Rentnerbeitrages unterhalten. Im Wesentlichen sind in diesem Absatz fünf Konditionen enthalten, die einem Rentnerbeitrag im Ergebnis sehr enge Grenzen setzen:
1. Wenn ein Sanierungsbeitrag gemacht wird, kann eine Verrechnung nur mit laufenden Renten erfolgen. Das heisst, es kann nicht in Betracht kommen, in der Vergangenheit ausbezahlte Renten in irgendeiner Form zu tangieren.
2. Es kann nur auf jenem Teil der Rente ein Beitrag gefordert werden, für den keine gesetzliche oder reglementarische Erhöhung vorgeschrieben war. Wenn eine Erhöhung der Rente in der Vergangenheit durch Gesetz oder durch Reglement vorgeschrieben war, ist eine Rückforderung nicht möglich. Mit anderen Worten: Es sind nur dann Rückforderungen möglich, wenn die Pensionskasse freiwillig, nicht durch einen Beschluss des Stiftungsrates reglementarisch vorgegeben, eine solche Erhöhung beschlossen hat. In der Praxis wird das insbesondere Fälle betreffen, in denen eine Pensionskasse in der Vergangenheit Teuerungszulagen gesprochen hat, ohne dazu im Reglement verpflichtet gewesen zu sein. Es können auch reale Zuschläge sein, die man in der Vergangenheit gesprochen hat und die nicht im Reglement - und ohnehin nicht im Gesetz - vorgesehen waren.
Zum Teuerungszuschlag muss ich Ihnen sagen, dass das Gesetz in Artikel 36 ja vorsieht, dass die Stiftung überschiessende Gelder grundsätzlich für den Teuerungsausgleich verwenden soll. Wir haben in dieser Bestimmung ausdrücklich erklärt, dass diese Sanierungsmöglichkeit vorbehalten bleibt. Mit anderen Worten: Beiträge, die unter jenem Artikel für die Teuerung gezahlt worden sind, gelten nicht als gesetzlich gebundene Beiträge; dort sind also Sanierungen möglich. Wenn aber reglementarisch ein Teuerungsausgleich gewährt worden ist, dann ist eine Kürzung auf der Rentnerseite nicht möglich.
3. Eine weitere Bedingung hat die Kommissionsmehrheit neu beigefügt: Es können nicht Rentnerbeiträge auf unbeschränkte Zeit zurück in Betracht kommen, sondern nur bezogen auf die letzten zehn Jahre. Faktisch bedeutet dies: Wenn die Bestimmung 2004 in Kraft tritt, gilt die Bestimmung rückwirkend bis 1994. Was vorher passiert ist, kann in keinem Fall mehr als Erhöhung in Betracht gezogen werden.
4. Die Beiträge dürfen nicht auf dem obligatorischen Teil der Rente erhoben werden, sondern nur auf dem überobligatorischen Teil.
5. Für eine solche Sanierungsmassnahme braucht es eine Reglementsvorschrift. Es genügt nicht, einfach einen einzelnen Beschluss zu fassen, sondern das Reglement der Kasse muss effektiv geändert werden.
Die Kommissionsmehrheit ist der Überzeugung, dass mit diesen fünf Bedingungen die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen und berechtigten Interessen der Rentner auf der einen Seite und den Interessen der aktiven Beschäftigten an nicht zu hohen Beiträgen für die Sanierung auf der anderen Seite - und auch jenen der Arbeitgeberseite - ausgewogen vorgenommen wurde. Es ist aber auch klar - das möchte ich herausstreichen -, dass die in Artikel 65b Absatz 3 Buchstaben a und b vorgesehene Regelung faktisch die Hauptverantwortung für die Sanierung doch bei der aktiven Generation belässt und nur eine teilweise Mitverantwortung bei der Rentnergeneration vorsieht: sofern man in der Vergangenheit einmal zusätzliche freiwillige Leistungen bezogen hat.
Daher kann die Kommissionsmehrheit mit gutem Gewissen hinter dieser Lösung stehen und empfiehlt Ihnen, ihr zuzustimmen. Die Minderheit schlägt Ihnen vor, auf der Rentnerseite gar nichts zu machen.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.