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David Eugen · Ständerat · 2003-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt zum Kern dieser Vorlage. Auch nach heutigem Recht besteht auf Gesetzesstufe keine Bestimmung, wonach vom Grundsatz der jederzeitigen hundertprozentigen Deckung der übernommenen Verpflichtungen abgewichen werden kann. Hier schlägt der Bundesrat vor, dass von diesem Grundsatz zeitlich begrenzt abgewichen werden darf, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung muss sichergestellt sein, das heisst, die laufenden Renten müssen von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden können.

2. Die Kasse muss Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung ergreifen. Es ist also, mit anderen Worten, ganz klar nicht zulässig, einfach nichts zu tun und die Unterdeckung einfach andauern zu lassen. Die Stiftungsräte sind gehalten, innert angemessener Frist zu handeln, und ich denke, die angemessene Frist ist so zu bemessen, dass die Stiftungsräte von ihren Versicherungsmathematikern die Daten einholen können. Wenn die Daten eine Unterdeckung ausweisen, besteht nicht mehr viel zeitlicher Spielraum, um nachher zu handeln. Ausserdem müssen die getroffenen Massnahmen geeignet sein, diese Unterdeckung zu beheben.

Das sind die zentralen Pflichten, die für die Stiftungsräte neu eingeführt werden. Ausserdem sind nach dieser Vorschrift die Vorsorgeeinrichtung und die Stiftungsräte verpflichtet, der Aufsichtsbehörde und den Destinatären - also den Rentnerinnen und Rentnern, auch den Arbeitnehmern und Arbeitgebern - die notwendige Information über die Massnahmen abzugeben, die zur Behebung der Unterdeckung getroffen worden sind. Die Betroffenen sollen also genau wissen, was vorgekehrt worden ist.

Die Kommission schliesst sich hier vollumfänglich den bundesrätlichen Vorschlägen an.