David Eugen · Ständerat · 2003-12-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04
Wortprotokoll
So, wie der Text hier steht, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass er an sich eine mögliche Ergänzung dieses Artikels wäre. Aber die Begründung, die Kollege Büttiker jetzt gegeben hat, macht mich doch skeptisch, denn eines ist klar: Wenn diese Beiträge geleistet worden sind, gehören sie zu dieser Vorsorgeeinrichtung, d. h., sie können nicht mehr zurückgenommen werden - das ist heute schon so -, auch nicht im Liquidationsfall. Sie bleiben dem Vorsorgevermögen verhaftet und werden nach den Liquidationsregeln verteilt. Mit anderen Worten: Beim Beispiel, das Kollege Büttiker angeführt hat, wäre es nicht möglich, dass man diese Reserven, wenn sie nicht mehr für den Sanierungszweck benötigt werden, herausnimmt und in eine Kadervorsorgekasse oder in eine andere Institution einlegt. Die öffentlich-rechtlichen Grenzen, die hier durch das Gesetz und nachher durch die Verordnung des Bundesrates gesetzt werden, lassen einen gewissen Gestaltungsspielraum, sowohl für die Stiftungsorgane als auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; aber diese Grenzen können nicht per Vertrag überschritten werden.
Wenn Kollege Büttiker seinen Antrag so versteht, dass nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes und der Verordnung Vereinbarungen zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber getroffen würden, dann wäre das klar. Aber es wäre keinesfalls so, dass der Vertrag das Gesetz brechen würde, dass also Stiftungsrat und Arbeitgeber über die Verwendung dieser Reserven einen Vertrag abschliessen könnten, der nicht der Zweckbindung für das Vorsorgevermögen entspräche, die im Gesetz und in Verordnungen vorgesehen ist. Wenn der Antrag nur in diesem eingeschränkten Sinne gemeint ist - im Sinne einer ausdrücklichen Erklärung der Möglichkeit von Verträgen -, dann ist das in Ordnung, aber ich möchte einfach unterstreichen: Verträge gehen dem Gesetz und auch den Regeln der Verordnung des Bundesrates keineswegs vor.