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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2003-12-08

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-08

Wortprotokoll

Leider kann ich mich nicht wie mein Vorredner, Kollege Reimann, mit Ihrer Antwort einverstanden erklären. Es wird Sie sicher nicht erstaunen, dass ich mit dem Antrag des Bundesrates, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben, nicht einverstanden bin. Dieses "Ja, aber" des Bundesrates hat nicht nur überrascht, sondern es ist auch äusserst fragwürdig. Es wird, ungeachtet der neuen Zusammensetzung der Landesregierung und des Abstimmungsresultates, eine neue Botschaft in Sachen Wohneigentumsbesteuerung in Aussicht gestellt, und dies, noch bevor die Bevölkerung über das Steuerpaket abgestimmt hat.

Die Stellungnahme des Bundesrates geht auch überhaupt nicht auf das Kernanliegen der Empfehlung ein. Es geht beim Vorstoss um eine Rechtsfrage, nämlich um die Frage, ob der Bundesrat, entgegen seiner früher eingenommenen Haltung, verfassungsrechtlich überhaupt berechtigt ist, nach der Verabschiedung einer Gesetzesvorlage durch beide Kammern des Parlamentes seine eigene, von den Parlamentsbeschlüssen abweichende Haltung zu äussern und namentlich im so genannten Bundesbüchlein zu publizieren. Gemäss meinem Zitat in der Begründung der Empfehlung, die seinen Beschwerdeentscheid vom Frühling 2000 zitiert, hat der Bundesrat unter anderem ausgeführt: "Dabei hat der Bundesrat nicht seine eigenen Wünsche, sondern als oberste exekutive Behörde (Art. 174) die Beschlüsse der unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen obersten Gewalt des Bundes, des Parlamentes (Art. 148 Abs. 1 BV), zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV)." Und weiter: "Der Bundesrat nimmt nicht für bestimmte Parteien und Wirtschaftsverbände Stellung, sondern vollzieht also den Auftrag der klaren und verfassungsmässigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 BV) Mehrheit beider Räte. Nach der Volksabstimmung hat der Bundesrat das Ergebnis des Urnenganges zu vollziehen, weil die Verfassung die Rechte von Volk und Ständen gegenüber jenen des Parlamentes vorbehält (Art. 148 Abs. 1 BV). Der Bundesrat hat sich an diese verfassungsmässige Ordnung zu halten." Das heisst also, dass der Bundesrat in jedem Fall ohne Wenn und Aber die Mehrheitsmeinung des Parlamentes zu vertreten hat. Andernfalls drohen die beschriebenen staatspolitischen Gefahren einer Verletzung der Gewaltenteilung. Dies gilt selbst dann, wenn erstmalig ein ohnehin fragwürdiges Kantonsreferendum ergriffen worden ist, wenn föderalistische Komponenten zur Diskussion stehen - wobei der Ständerat dem Steuerpaket interessanterweise deutlicher zugestimmt hat als der Nationalrat - oder wenn der Bundesrat in der parlamentarischen Beratung eine andere Haltung eingenommen hat. Unbesehen dieser so genannten Spezialfälle gilt die verfassungsrechtliche Grundlage, wonach der Bundesrat in jedem Fall die Auffassung bzw. die Beschlüsse des Parlamentes in der Volksabstimmung zu vertreten hat.

Besonders problematisch ist das aber auch deshalb, weil infolge fehlender klarer Fragestellung bei der Volksabstimmung der Urnenentscheid im Nachgang zu interpretieren ist. Dies ist einmalig in der Geschichte unserer direkten Demokratie. Die Haltung des Bundesrates lässt deshalb auch ein wenig den Respekt vor dem Parlament und letztlich auch vor einem Volksentscheid vermissen. Mit seinem "Ja, aber" hat der Bundesrat nicht nur ein - jedenfalls verfassungsrechtlich - bedenkliches Novum geschaffen, vielmehr hat er der Demokratie einen Bärendienst erwiesen. So kann es nicht erstaunen, dass diese zwiespältige Haltung des Bundesrates über alle Parteien hinweg und in beinahe allen Medien auf Unverständnis gestossen ist, denn wie immer man zur Sache selbst stehen mag, die vom Bundesrat ausgelöste Verunsicherung ist perfekt.

Bezüglich der materiellen Elemente der Antwort auf die Empfehlung ist festzuhalten, dass die Finanzdirektoren bis nach der Schlussabstimmung weder das föderalistische noch das verfassungsrechtliche Argument einer so genannt materiellen Steuerharmonisierung vorgebracht haben, im Gegenteil: Mit Brief vom 27. September 2002 hat die Finanzdirektorenkonferenz die Annahme des Vorschlages des Bundesrates im Bereich der Wohneigentumsbesteuerung ohne weitere Vorbehalte ausdrücklich empfohlen. Dabei ist festzuhalten, dass der Bundesrat schon in seiner Vorlage einen limitierten Hypothekarzinsabzug, einen begrenzten Unterhaltsabzug sowie die Regelung für Zweitwohnungen vorgesehen hat.

Konzeptionell - jedoch nicht beitragsmässig, das gebe ich gerne zu - stimmt also die Vorlage des Bundesrates mit der vom Parlament beschlossenen Neuregelung der Wohneigentumsbesteuerung weitgehend überein. Es ist daher mehr als fraglich, wenn nun der Bundesrat materiell mit den Finanzdirektoren eine Verfassungsverletzung - eine materielle Steuerharmonisierung - reklamiert, dabei aber übersieht, dass er in seiner Vorlage selber das angeblich verfassungswidrige Konzept vorgegeben hat. Deshalb bin ich auch nicht damit einverstanden, dass der Bundesrat die Empfehlung als erfüllt abschreiben will, zumal das "Ja, aber" aufgrund der vorangehenden Überlegungen weder verfassungsmässig haltbar noch zweckmässig ist und namentlich mehr Verwirrung stiftet, als es Probleme löst.

Damit würden wir eine Hin-und-her-Politik des Bundesrates durch das Parlament absegnen, womit auch für andere Fälle ein höchst fragwürdiges Präjudiz geschaffen würde. Wird [PAGE 1132] jedoch die Empfehlung vom Ständerat gutgeheissen, so hat der Bundesrat in seiner neuen Zusammensetzung die Aufgabe, im Lichte dieser Debatte und dieser Argumente seine Stellungnahme nochmals zu überdenken und neu eindeutig, gemäss seiner bisherigen Praxis, als klares Ja zu den Parlamentsbeschlüssen zu formulieren und im Bundesbüchlein zu publizieren. Es geht dabei um einen wichtigen Präzedenzfall und letztlich natürlich auch um die Stellung des Parlamentes im Verhältnis zum Bundesrat.