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preparatory:AB 40276

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09

Wortprotokoll

Ich werde beim Eintreten zuerst kurz auf die wichtigsten Inhalte und Zielsetzungen der Vorlage eingehen und Ihnen dann die Einschätzung Ihrer vorberatenden Kommission aufzeigen. Der Information kommt in der heutigen Zeit ein zentraler Stellenwert zu. Von der Wirtschaft, von den Medien und von den Parteien wird seit längerer Zeit Transparenz gefordert. Auch vonseiten des Parlamentes wurde in dieser Sache mit parlamentarischen Vorstössen und in den Berichten der beiden GPK immer wieder Druck gemacht. Deshalb, so der Bundesrat, sei die Zeit reif, auch in der Verwaltung Transparenz betreffend ihre eigene Arbeit zu gewährleisten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll diesem Erfordernis nachgekommen werden und die Lücke der Informations- und Kommunikationsinstrumente des Bundes geschlossen werden.

Der Bund nimmt mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips eine Entwicklung auf, die in verschiedenen Kantonen und auch auf internationaler Ebene seit längerem im Gange ist. Neben dem Kanton Bern haben mittlerweile auch die Kantone Solothurn, Genf und Jura den Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip vollzogen. In anderen Kantonen laufen Vorbereitungsarbeiten dafür. Im Umgang mit staatlichen Informationen soll ein Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen werden. Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten besteht, ohne dass besondere Interessen dafür geltend gemacht werden müssen. Alle können Einsicht nehmen oder Kopien erhalten. Die Gesuche können an jene Behörde gerichtet werden, die das Dokument erstellt hat oder die es von Dritten, die nicht dem Gesetz unterstehen, erhalten hat.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das generelle Recht auf Zugang wird durch Ausnahmen begrenzt. Der Zugang wird eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert, wenn die Zugänglichmachung überwiegende öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt. Im Gesetz werden die erwähnten Interessen - etwa im Gegensatz zu den vergleichbaren kantonalen Bestimmungen - abschliessend aufgezählt.

Die Festlegung des Geltungsbereiches insbesondere für Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung erwies sich nach Auskunft der Verwaltung als eine sehr aufwendige Aufgabe. Schliesslich wurde das Kriterium des hoheitlichen Handelns als Anknüpfungspunkt genommen. Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gilt demnach für die Bundesverwaltung sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen, z. B. SBB oder Post. Dem Geltungsbereich des Gesetzes entzogen sind die Schweizerische Nationalbank, die Eidgenössische Bankenkommission, die Kranken- und Unfallversicherer sowie die AHV-Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die ALVG-Durchführungsstellen.

In der Kommission wurde die Vorlage mit gemischten Gefühlen und eher etwas lau aufgenommen. Die einen äusserten sich wohlwollend; die Mehrheit war allerdings eher skeptisch und fand, der Bedarf nach dem Paradigmenwechsel sei trotz Transparenzgebot noch zu wenig ausgewiesen. Die Frage sei erlaubt - so ein Mitglied der Kommission -, ob der Paradigmenwechsel einfach dem Zeitgeist oder der Notwendigkeit entspreche.

Weiter wurde befürchtet, dass mit dem vorliegenden Gesetz die Anzahl der Einsichtsbegehren teilweise erheblich ansteigen werde. Die stärkste Zunahme von Akteneinsichtsbegehren wird vonseiten der Medienvertreter erwartet. Eng mit dieser Problematik verbunden ist die Befürchtung des Missbrauchs der neuen Einsichtsrechte. Ein Missbrauchspotenzial bestehe nicht nur bei orchestrierten Massenaktionen, auch Einzelpersonen könnten die Verwaltung immer wieder mit neuen Forderungen erheblich belasten. Indiskretionen, so die Meinung einiger Kommissionsmitglieder, würden mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht verschwinden, dies deshalb, weil das Mitberichtsverfahren des Bundesrates ausdrücklich nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip fällt.

Ferner wurde geltend gemacht, dass sich mit der Zeit zwei parallele Verwaltungs- bzw. Dokumentationssysteme entwickeln könnten: ein formales, für die Öffentlichkeit einsehbares mit einer reduzierten Substanz und ein informelles, umfassendes, das auch all jene Informationen wie Handnotizen, Kommentare usw. enthält.

Die Kommissionsmitglieder, die dem Gesetz positive Wirkung zubilligen, machten geltend, dass die Kantone, die das Gesetz bereits kennen, keine negativen Auswirkungen erleiden mussten. Dies bestätigte im Laufe einer Anhörung auch der Staatsschreiber des Kantons Bern. Dem Kanton kommt in Sachen Öffentlichkeitsprinzip eine Pionierrolle zu, da der Kanton Bern das Prinzip bereits seit dem 1. Januar 1995 kennt. Missbräuche, Aufwand und Kosten seien bei weitem nicht so ausgeprägt wie vormals befürchtet. Mit einer offensiven Informationspolitik könne man auch den Befürchtungen in der Bevölkerung vor der Allmacht der Verwaltung entgegenwirken. Die Geheimhaltungspolitik gehöre der Vergangenheit an und entspreche nicht mehr unserem Staatsverständnis. Das Öffentlichkeitsprinzip sei als Instrument der Stärkung der demokratischen Rechte zu betrachten.

Das eigentliche Ziel dieser Vorlage besteht nach Meinung der Befürworter in der Kommission darin, in der Verwaltung selbst einen Kulturwandel zu erwirken. Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bedinge innovative Anpassungen einzelner Strukturen und Prozeduren. Gefordert sei eine betontere Bürger- und Kundennähe sowie eine verstärkte Leistungs- und Wirkungsorientierung. Die aktive Information, wie sie zurzeit vom Bund betrieben wird, werde sich positiv auf die praktische Relevanz dieses Gesetzes auswirken.

Nach intensiven Diskussionen ist die Kommission schliesslich - mit 7 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung - auf die Vorlage eingetreten, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun.