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Hess Hans · Ständerat · 2003-12-11

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-11

Wortprotokoll

Am 4. Dezember 2000 reichte Nationalrat Dupraz eine parlamentarische Initiative ein, die eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes zum Ziel hatte. Die Initiative verlangt, dass zwei Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung wörtlich aus dem Ottawa-Vertrag in das eidgenössische Kriegsmaterialgesetz überführt werden. Zum einen handelt es sich um die Bestimmung, in der die technische Vorrichtung "Aufnahmesperre" definiert wird - das ist Artikel 2 Ziffer 3 des Übereinkommens -, zum anderen um die Ausnahmeregelung, wonach die Zurückbehaltung oder die Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig ist, das ist Artikel 3 Ziffer 1 des Übereinkommens. Diese beiden Bestimmungen sollen in Artikel 8 Absätze 2 bzw. 4 des Kriegsmaterialgesetzes aufgenommen werden. Mit der wörtlichen Übernahme dieser zwei Artikel des Ottawa-Vertrages über das Verbot der Antipersonenminen soll erreicht werden, dass jegliche Unklarheit in Bezug auf die Haltung unseres Landes zu Antipersonenminen ausgeschlossen wird.

Auf Antrag der SiK-NR beschloss der Nationalrat am 19. September 2001 mit 106 zu 40 Stimmen, dieser Initiative Folge zu geben. Die SiK-NR erhielt damit den Auftrag, eine entsprechende Gesetzesänderung vorzulegen. Die SiK-NR genehmigte den Entwurf am 1. November 2002 mit 15 zu 0 Stimmen. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2003 erklärte sich der Bundesrat mit den Änderungsvorschlägen einverstanden. Der Nationalrat genehmigte die Gesetzesänderung am 4. Juni 2003 einstimmig mit 89 Stimmen.

Unsere Kommission ist der Auffassung, dass der Ottawa-Vertrag ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung von Antipersonenminen ist. Der Begriff "Aufnahmesperre" ist von zentraler Bedeutung, da er die Unterscheidung zwischen Antipersonenminen und Fahrzeugminen ermöglicht. Diese Anpassungen zielen nicht auf eine inhaltliche Änderung des Gesetzes ab, sondern darauf, dieses Gesetz so auszugestalten, dass es auch für mit unserer Rechtssystematik nicht vertraute Kreise lesbar wird. Nach Auffassung der Kommission drängt sich die beantragte Änderung auf, weil die Schweiz dadurch ein politisches und humanitäres Signal aussendet und eine entsprechende Änderung des Kriegsmaterialgesetzes die Transparenz verbessert. [PAGE 1159]

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und das Kriegsmaterialgesetz entsprechend zu ändern.

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