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Reimann Maximilian · Ständerat · 2003-12-11

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-11

Wortprotokoll

Wir haben es hier praktisch mit einer spiegelbildlichen Vorlage zu jenem Geschäft zu tun, mit dem wir am vorletzten Montagabend in die neue Legislatur eingestiegen sind. Damals ging es um das Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel. Am 1. Dezember 2003 ging es im Sinne eines präjudiziellen Entscheides darum, ob wir das Geschäft dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellen wollen oder nicht. Das Plenum sagte damals deutlich Nein und folgte damit dem Bundesrat und der Kommission.

Heute haben wir es erneut mit einem ähnlichen Standardabkommen zu tun, nämlich mit einem weiteren Freihandelsabkommen, das von der Efta mit einem Drittstaat abgeschlossen wird. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung des Parlamentes. Zudem enthält der gleiche Beschluss noch ein bilaterales Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Beide Abkommen waren in der APK unbestritten. Sie sichern einerseits der schweizerischen Exportwirtschaft einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zum aufstrebenden chilenischen Markt, und sie tragen andererseits auch den Bedürfnissen unserer Landwirtschaft Rechnung, indem in sensiblen Bereichen der Importschutz verbessert wird. Es ist dies bereits das dritte Freihandelsabkommen, das die Efta mit wichtigen Drittländern abschliesst. Nach Mexiko und Singapur ist es nun Chile. Es behaupte also niemand, die Efta sei so gut wie tot; im Gegenteil, sie lebt und verhilft unserem Land nebst den globalen Abkommen im Rahmen der WTO und den bilateralen Abkommen mit der EU zu weiteren gezielten Freihandelsabkommen mit wichtigen Drittländern.

Umstritten war in der Kommission aber einmal mehr die Frage des fakultativen Staatsvertragsreferendums. Mit 3 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung - Sie sehen, das war nicht gerade eine Sternstunde in Sachen Präsenz in unserer Kommission - lehnte die APK den Antrag auf Unterstellung des Beschlusses unter besagtes Referendum ab. Sie folgte damit dem Bundesrat und tat dies insbesondere aus folgenden drei Überlegungen:

1. Es handelt sich beim Inhalt beider Abkommen wiederum nicht um wichtige Recht setzende Bestimmungen. [PAGE 1157]

2. Die Umsetzung des Erlasses erfolgt ausschliesslich auf Verordnungsstufe und erfordert nicht den Erlass von Bundesgesetzen.

3. Es ist vorgesehen, das Abkommen bereits auf den 1. Februar 2004 in Kraft zu setzen. Deshalb wird es auch von beiden Räten in der gleichen Session behandelt. Eine Verzögerung der Inkraftsetzung läge nicht im Interesse unserer Wirtschaft.

Dieses dritte Argument war aber bloss ein nebensächliches; ich erwähne es nur der Vollständigkeit halber. Ausschlaggebend für die Kommissionsmehrheit waren die ersten beiden Überlegungen. Sie stehen im Einklang mit den Erfordernissen des neuen Artikels 141 Absatz 1 der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum.

Die Gründe, warum dieses Freihandelsabkommen samt Zusatzabkommen aber trotzdem dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei, werden Ihnen vermutlich von Kollege Schmid Carlo dargelegt werden. Danach werden Sie für solche und ähnliche Abkommen erneut einen richtungsweisenden Grundsatzentscheid in Sachen Referendum zu fällen haben.