David Eugen · Ständerat · 2003-12-18
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
Vor Ihnen liegt eine Revision des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechtes. Die Versicherungsaufsicht bezweckt den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Privatversicherungsbereich. Der Gesetzgeber will insbesondere auch die Versicherten vor Insolvenzrisiken von Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen im Versicherungsgeschäft schützen.
Der Bundesrat unterbreitet uns eine Vorlage, die man mit sechs Schwerpunkten charakterisieren kann. Ich möchte auf diese Punkte eingehen:
1. Die Vorlage bringt eine Verbesserung der Übersicht im Aufsichtsrecht. Die bisherigen fünf Gesetze werden in einem einzigen Erlass zusammengefasst.
2. Mit diesem neuen Aufsichtsrecht wird einer Entwicklung Rechnung getragen, die im europäischen Recht vorangeschritten ist, nämlich einer Verlagerung des Schwerpunktes von der präventiven hin zu einer nachträglichen Kontrolle der Versicherungsgesellschaften. Allerdings hat die Kommission entschieden, in diesem Bereich weniger weit zu gehen, als dies der Bundesrat vorschlägt; darauf werde ich in der Detailberatung zurückkommen. Im Prinzip wirkt sich diese Veränderung gemäss der Vorlage, wie wir sie Ihnen heute präsentieren, noch bei der Einzellebenversicherung aus, wo die präventive Kontrolle tatsächlich wegfällt und wir zur nachträglichen Kontrolle kommen.
3. Mit diesem Gesetz wird eine Neuordnung der Aufsicht über die Versicherungsgruppen und Finanzkonglomerate, die von Versicherungen dominiert sind, bezweckt. Es hat sich in den letzten Jahren oder im letzten Jahrzehnt immer mehr abgezeichnet, dass sich insbesondere Banken und Versicherungen als gemeinsame Unternehmen konstituiert haben. Der Gesetzgeber muss darauf reagieren und für diese Gruppen und Konglomerate angemessene Aufsichtsinstrumente zur Verfügung stellen.
4. Mit diesem Gesetz wird beabsichtigt, das Konsumentenschutzrecht zu verbessern, insbesondere im Bereich der Informationspflicht des Versicherers gegenüber den Versicherten. Wichtig ist aus der Sicht der Kommission aber auch der Vorschlag, dass die Ermittlung von Überschüssen, die den Versicherten zustehen, und die Information der Versicherten über diese Überschüsse im Gesetz präzis geregelt werden und dass entsprechende Schutznormen vorgesehen werden. Weiter ist aus der Sicht des Konsumentenschutzes hervorzuheben, dass der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie aufgehoben wird und dass schliesslich bezüglich der Anzeigepflichtregelung eine Befragungspflicht des Versicherers eingeführt wird.
5. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Bundesrat uns im Kontext mit der neuen Finanzmarktregelung für Versicherer vorschlägt, eigentlich dasselbe auf der Bankenseite zu machen. Mit anderen Worten: Es gibt in dieser Gesetzgebungsvorlage auch einen Teil, der das Bankengesetz und das Börsengesetz betrifft, in welchem Konglomerate, die von Banken oder Effektenhändlern beherrscht werden, auch mit neuen Aufsichtsregeln konfrontiert sind, die mit dem übereinstimmen, was wir für Versicherungskonglomerate und -gruppen vorsehen.
6. In die Kommissionsberatungen haben natürlich auch die Entwicklungen im BVG-Bereich eingewirkt, insbesondere im Bereich Kollektivlebensversicherung. Die berufliche Vorsorge ist ja nicht nur durch die Sozialversicherung bestimmt, nämlich durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, sondern eben auch durch das privatrechtliche Versicherungsrecht, durch das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und das Versicherungsaufsichtsgesetz. In dem Sinne haben Normen, die eine präventive Kontrolle vorsehen, wieder Bedeutung erlangt. Sie wurden in der Kommission, insbesondere für die Kollektivlebensversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge, wiederaufgenommen. Ebenso wurden diese Normen für den Bereich der Krankenversicherung wiederaufgenommen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf dieses Gesetz. Ich möchte aber doch noch eine zusätzliche Bemerkung anbringen. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Gesetzgebung war ich doch überrascht, wie dicht die Regulierung ist, die wir hier für die Wirtschaft wieder vorsehen. Mein Anliegen geht an den Bundesrat, dass er bei der Umsetzung der Regulierung, die wir im Versicherungsaufsichtsrecht vorsehen, nicht noch zusätzlich mit einem noch dichteren und noch weiter gehenden Normengeflecht auf die wirtschaftliche Aktivität einwirkt. Es ist immer eine Gratwanderung: Einerseits will man die Versicherten, die Konsumenten, schützen und will möglichst korrekte Geschäftsverhältnisse haben. Andererseits muss man sehr aufpassen, dass man nicht überbordet und die Versicherungswirtschaft oder die Wirtschaft generell mit bürokratischen Vorgaben stranguliert. Bei der Umsetzung dieses Gesetzes wird also eine ganz wichtige Arbeit auf den Bundesrat zukommen, nämlich: das richtige Mass zu finden.
Ich möchte noch darauf hinweisen, was dieses Gesetz für Auswirkungen hat:
1. Das Bundesamt für Privatversicherungen zählt heute zirka 60 Mitarbeiter. Es wird so sein, dass dieses Amt aufgrund dieser Gesetzgebung rund 20 Mitarbeiter mehr benötigen wird.
2. Das heutige Budget dieses Amtes von 15 Millionen Franken wird nicht ausreichen; es wird ein neues Budget im Bereich von 20 Millionen Franken notwendig sein.
3. Es ist aber auch so, dass diese Ressourcen von der Versicherungswirtschaft selbst finanziert werden müssen, indem dort entsprechende Gebühren erhoben werden. Nur ist es ganz klar - das möchte ich hier auch sagen -, dass letztlich der Prämienzahler diese Gebühren bezahlt; zwar nicht der Steuerzahler, aber der Prämienzahler. Mit anderen Worten: Je mehr Kontrolle und Einsatz von Ressourcen wir vorsehen, umso mehr wird sich das letztlich wieder auf die Prämien auswirken.
Insgesamt ist die Kommission der Meinung, dass auf der Gesetzesebene das Mass gefunden wurde, das notwendig ist, um diesen Bereich gut zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Wir haben aber, wie gesagt, die dringende Erwartung, dass der Bundesrat im Verordnungsrecht und im weiter gehenden Recht, etwa bei den Reglementen, Mass hält.
Ich ersuche Sie, auf das Gesetz einzutreten.