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David Eugen · Ständerat · 2003-12-18

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18

Wortprotokoll

Ich möchte zu den Argumenten von Frau Sommaruga sagen, dass das, was wir Ihnen vorschlagen, das geltende Recht ist. Das ist die geltende Bundesgerichtspraxis, und darüber sollten wir uns im Klaren sein, selbst wenn dieser Satz gestrichen wird, wie das jetzt Frau Sommaruga verlangt. Dieser Satz lautet: "Als anzeigepflichtige Gefahrentatsachen gelten auch Umstände, die einen Rückschluss auf die Ausprägung erheblicher Gefahrentatsachen zulassen." Das ist geltende Bundesgerichtspraxis. Ich möchte einfach nicht die Meinung aufkommen lassen, dass wir diese Bundesgerichtspraxis ändern wollen, wenn wir das streichen. Das ist auf keinen Fall so. Wenn wir das wollen, müssen wir das im Rahmen der Totalrevision des VVG sorgfältig prüfen und dann entsprechend legiferieren.

Die Kommission wollte mit der Einfügung dieses Satz nur - nicht mehr und nicht weniger - das festhalten, was das Bundesgericht jetzt in langjähriger Praxis zum geltenden Recht erklärt hat; ich verweise beispielsweise auf einen Entscheid - damit das dann auch überprüft werden kann -: BG 99 II 77ff. Sie tat dies in dem Sinne, dass es dann auch ganz klar ist, was die Versicherungsgesellschaften fragen müssen, wenn sie sich nachher darauf berufen wollen. Sie müssen also auch Fragen zu diesen Umständen stellen. Einen solchen Umstand - ich komme nochmals darauf zurück - betrifft beispielsweise die Frage, ob man wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand schon einmal bestraft worden ist. Das ist ein Umstand, das ist nicht die Gefahr selber oder das Risiko selber, sondern das ist ein Umstand, der indiziert, dass jemand eben ein höheres Gefahrenpotenzial bezüglich Autofahren hat; das kann man daraus ableiten. Solche Fragen müssen in Zukunft möglich sein, um das Risiko richtig einzuschätzen. Auch mit der Streichung des Satzes - das möchte ich einfach betonen - könnte man daran meiner Meinung nach jetzt nichts ändern.