Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2003-12-18
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
Der Bundesrat hatte nicht vorgesehen, in dieser Teilrevision des VVG auch Artikel 9 anzupassen. Meines Erachtens ist eine Änderung hier aber wichtig und dringlich. Ich lese Ihnen Artikel 9 kurz vor, da er auf der Fahne nicht angeführt ist. Es ist der Artikel über die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag ist "nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war".
In Artikel 9 geht es also um die Problematik der Rückwärtsversicherung. Gemäss Artikel 9 ist ein Versicherungsvertrag dann nichtig, wenn das befürchtete Ereignis bei Vertragsabschluss bereits eingetreten oder wenn die Gefahr eben weggefallen ist. Damit trägt dieses Gesetz dem Grundsatz Rechnung, dass es sich bei befürchteten Ereignissen um ein zukünftiges Ereignis handeln muss. Mit diesem Artikel soll unlauteren Machenschaften und dem Missbrauch der Versicherung entgegengewirkt werden. Ein Versicherungsnehmer, der einen Unfall erlitten hat, soll nicht einen Versicherungsvertrag abschliessen können, welcher für diesen Unfall Leistungen vorsieht. Ein anderes Beispiel: Reisegepäck soll man nicht für die Dauer einer Reise versichern können, wenn diese Reise bereits zu Ende ist.
Wird Artikel 9 gestrichen, öffnen wir damit nicht dem Missbrauch Tür und Tor, weil man mit einem geeigneten Fragebogen - das haben wir ja bei Artikel 6 gehört - respektive mit den entsprechenden Versicherungsbestimmungen solchen Missbräuchen entgegenwirken kann.
Eine Streichung von Artikel 9 ist aber besonders im Hinblick auf die Krankenversicherung notwendig. Am 19. Oktober 2000 hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, der für die Versicherten fatale Auswirkungen haben kann, wenn wir Artikel 9 einfach so stehen lassen. Seit diesem Bundesgerichtsurteil gilt nämlich, dass das Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit juristisch nicht als selbstständige Neuerkrankung aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit. Damit ist der Tatbestand von Artikel 9 erfüllt; die Folge davon ist, dass die Krankenversicherer sämtliche vorbestandenen Leiden von der Deckung ausnehmen können.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Jemand hat einen Herzfehler, weiss aber nichts davon. Er schliesst eine Versicherung ab, zahlt jahrelang Prämien und glaubt, die Familie gegen seinen Tod abgesichert zu haben. Der Versicherte erliegt einem Herzinfarkt; die Versicherung wird den Vertrag für nichtig erklären mit der Begründung, der Herzfehler habe bei Vertragsabschluss bereits bestanden.
Damit werden die Versicherten in einem Ausmass benachteiligt, das wir nicht hinnehmen dürfen. In Deutschland wurde eine solche Klausel, als sie in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen aufgeführt wurde, als ungewöhnlich und vertragsaushöhlend eingestuft und folglich als missbräuchlich qualifiziert.
Mit der Meinung, dass wir diesen Artikel aufheben sollten, bin ich übrigens nicht allein. Diese Meinung wird auch von Professor Roland Schaer - er ist Dozent für Privatversicherungsrecht an der Universität Bern - geteilt: Diesen Artikel sollte man ersatzlos streichen. Das ist das, worum ich Sie jetzt auch bitte.