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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-03-01

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-01

Wortprotokoll

Bei Artikel 65b Absatz 3 geht es um die politisch umstrittenste Bestimmung dieser Vorlage. Man darf feststellen, dass die Strategie des Bundesrates, von Bundesrat Couchepin - die Politik der maximalen Verunsicherung der Rentnerinnen und Rentner, die er ja nicht nur bei den Pensionskassen mit Leidenschaft betrieben hat, sondern die er nun auch mit Leidenschaft bei der AHV zu betreiben beginnt -, hier doch nach der Fassung der Kommissionsmehrheit stark gemildert ist. Bezüglich der so genannten Rentnerbeiträge, der Rentensenkungen, hat sich nach der Fassung der Kommissionsmehrheit die doch sehr vernünftige Bestimmung durchgesetzt, dass die Rente bei Beginn des Rentenanspruchs garantiert werden muss. Das ist jetzt in diesem Rat so nicht mehr bestritten.

Wir haben zwei Themen, die noch zu behandeln sind: Die Frage des Einbezugs der Rentnerinnen und Rentner und die Frage der Unterschreitung des Mindestzinses; sie sind noch offen und bei den Minderheitsanträgen und beim Antrag Ruey zu behandeln.

Bezüglich der Mitsprache der Rentnerinnen und Rentner sind wir mit der Kommissionsmehrheit der Auffassung, dass die Mitsprache der Rentnerinnen und Rentner bei allen Massnahmen, die sie betreffen, gewährleistet sein muss. Das aber ist in der Fassung der Kommissionsmehrheit in Absatz 4 garantiert: Überall dort, wo die Rentnerinnen und Rentner betroffen sind, müssen sie in geeigneter Form mit einbezogen werden. Wir sind demgegenüber der Auffassung, dass eine weiter gehende Formulierung im Sinne des Minderheitsantrages Meyer Thérèse nicht reif ist: Sie visiert die höchste Ebene des Einbezugs in die Entscheidung an - die Mitsprache ist ja die zweithöchste Stufe, das Informationsrecht die niedrigste Stufe -; aber die Mitentscheidung würde die Parität, die heute garantiert ist, doch stark beschneiden, namentlich die Parität, die heute den Beschäftigten in einem Betrieb - so mindestens ist es im Gesetz vorgesehen - die Hälfte der Entscheidungsgewalt garantiert. Hier muss nach Formen gesucht werden, wie die Rentnerinnen und Rentner in Zukunft angemessen einbezogen werden können. Auf der Ebene der Mitsprache ist das zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtig geregelt.

Von einer viel grösseren Tragweite ist der von Herrn Ruey vertretene Antrag, der ja neu, und wiederum auf dem Buckel der heutigen Beschäftigten, das Leistungsziel im Obligatorium beeinträchtigen will. Der Mindestzins - wir wissen es - garantiert in der zweiten Säule im vorherrschenden Beitragsprimat neben dem Umwandlungssatz die Höhe der Rente. Wenn man den Mindestzins - und deshalb handelt es sich um eine derart wichtige Grösse - reduziert, reduziert man im Effekt die Renten aller heute Beschäftigten.

Was Herr Ruey vorschlägt, beeinträchtigt nicht nur die Leistungen der Beschäftigten, sondern auch das verfassungsmässig garantierte Leistungsziel. Das Leistungsziel, wie es die Verfassung heute vorschreibt, kann im Obligatorium nur mit diesem langen Ansparprozess erreicht werden, der in der zweiten Säule ja vierzig Jahre beansprucht, und da garantiert der Mindestzins am Schluss die entsprechende Höhe der Rente aus der zweiten Säule. Das führt uns dazu, dass es im vorliegenden Fall richtig ist, bei der Garantie des Mindestzinses zu bleiben.

Der Bundesrat hat ja den Mindestzins - wir wissen es - ausserordentlich vorsichtig angesetzt, zurückhaltend angesetzt, auch stark mit Blick auf die Interessen der grossen Versicherungen, die das gefordert hatten. Dieser Mindestzins ist sehr tief angesetzt worden, weil man - so wurde es begründet - den Kassen Zeit geben solle, sich zu erholen. Wenn aber schon der Mindestzins derart tief angesetzt ist, kann es nicht angehen, im Einzelfall diese Minimalgarantie des Mindestzinses noch unterschreiten zu lassen. Das bedeutet eine unzulässige Beeinträchtigung des Leistungszieles.

Eine letzte Bemerkung: Die Leistungen aus der zweiten Säule werden mit diesen Bestimmungen beeinträchtigt, sie werden relativiert. Deshalb muss nun umgekehrt, wenn man die Bedeutung der Altersvorsorge insgesamt betrachtet, alles darangesetzt werden, nicht gleichzeitig auch noch die Leistungen der ersten Säule infrage zu stellen. Die Leistungen der ersten Säule, der AHV, haben einen Teuerungsausgleich in der Form des Mischindexes. Und weil in der zweiten Säule der Teuerungsausgleich für die Leistungen nicht garantiert ist, weil er eben in verschiedenen Bereichen mit betroffen ist, muss der Schwerpunkt beim Teuerungsausgleich bei der ersten Säule gefunden werden, darf der Teuerungsausgleich dort nicht infrage gestellt werden - auch bei zukünftigen Revisionen der AHV nicht.

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