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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03

Wortprotokoll

Entscheidend bei der ganzen Frage ist, dass es um rezeptpflichtige Heilmittel geht, für die Werbung verboten ist. Das hat auch nach der Änderung gemäss Mehrheit inhaltlich keine Änderung erfahren. Es geht in Tat und Wahrheit nur um rezeptpflichtige Heilmittel, für die Werbung verboten ist. Wir gehen von der Auffassung [PAGE 66] aus, dass diejenigen Inhaltsstoffe, die ein Sucht- oder ein Missbrauchspotenzial enthalten, unter der Rezeptpflicht stehen und dass deswegen für sie ohnehin nicht Werbung gemacht werden darf. Für alle anderen Heilmittel, die aufgrund der Heilmittelgesetzgebung dieses Gefahrenpotenzial eben nicht bergen, könnte Werbung gemacht werden.

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