Weigelt Peter · Nationalrat · 2004-03-03
Weigelt Peter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
"Zielgruppen- und Spartenprogramme" ist ein Thema, das praktisch auch in Artikel 26 oder Artikel 27 hätte diskutiert werden können, unter den Titeln "Programmauftrag" oder "Konzession" der SRG. Wir sind klar der Meinung, dass die SRG einen Service-public-Auftrag zu erfüllen hat, dieser irgendwo aber auch gefasst werden muss. Herr Generaldirektor Walpen von der SRG hat einmal an einer Podiumsveranstaltung auf die Frage, wie er den Service public definiere, gesagt, dass dies alles Leistungen seien, die von der Gesellschaft gefordert, aber vom Markt nicht finanziert werden.
Wenn das eine Definition ist, die wir als gültig anschauen, haben Zielgruppen- und Spartenprogramme in einem Service public eben überhaupt nichts verloren. Denn beispielsweise beim Jugendradio haben wir eine funktionierende private Alternative zu DRS3: "Radio 105". Es macht keinen Sinn, ein Zielgruppen- oder Spartenprogramm mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, wenn ein solches auch im privaten Markt verfügbar ist.
Deshalb habe ich in meinem Minderheitsantrag - Sie sehen das auf Seite 26 der Fahne - auch ganz klar darauf hingewiesen, dass die SRG nur dann Zielgruppen- und Spartenprogramme veranstalten darf, wenn keine anderen Programmveranstalter die Konzessionsvoraussetzungen für dieses Objekt erfüllen. Wenn wir also die Konzession für einen Jugendsender ausschreiben und es einen privaten Veranstalter gibt, der die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen kann, dann ist sie dem Privaten zuzuweisen und nicht der SRG. Wenn es auf der privaten Ebene keine Veranstalter gibt, wollen wir der SRG ein solches Programm nicht verbieten; aber sie soll nicht in direkter Konkurrenz zu privaten Veranstaltern stehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, bei Artikel 28 der Minderheit zuzustimmen. Denn es ist nicht so, dass wir hier der SRG einfach etwas verbieten. Aber wir wollen dann, wenn es einen Wettbewerb zwischen dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter SRG und einem privaten Veranstalter gibt, dem privaten Veranstalter die Möglichkeit zur Umsetzung bieten. Also nochmals, der entscheidende Teilsatz im Minderheitsantrag zu Artikel 28 ist: ".... sofern keine anderen Programmveranstalter die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen."
Ich bitte Sie um Unterstützung der Minderheit.