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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03

Wortprotokoll

Zunächst zu Absatz 1: Da geht es um die Frage regionaler Vollprogramme. Wir sind der Meinung, die SRG solle dieses Recht zu einem Vollprogramm nicht haben. Erstens einmal widerspricht das dem ganzen System des Gesetzes, das wir Ihnen unterbreiten, nämlich dem dualen System mit der SRG auf der einen Seite und lokalen, privaten Veranstaltern auf der anderen Seite. Es macht wenig Sinn, dass wir via Gebührensplitting den lokalen Veranstaltern Geld zukommen lassen und die SRG in den Regionen diese lokalen Anbieter mit einem eigenen Vollprogramm konkurrenzieren kann.

Im Übrigen sind wir auch der Meinung, dass es nicht die Aufgabe der SRG sei, lokale Vollprogramme zu machen. Ihre Berichterstattung soll in erster Linie schweizerischen bzw. sprachregionalen und nicht regionalen oder lokalen Anliegen dienen. Das heisst nicht, dass nicht aus Regionen Berichte erfolgen können. Über die Basler Fasnacht z. B. kann im Vollprogramm durchaus berichtet werden. Aber es soll nicht ausschliesslich ein Vollprogramm in einer Region gemacht werden.

Absatz 2 befasst sich mit den Fenstern. Da beschränkt der Minderheitsantrag, der fünf regionale Radiofenster will, erstens einmal die heutigen Möglichkeiten. Es gibt heute bereits sechs solche Fenster; der Minderheitsantrag wäre also ein Abbau.

Dazu käme, dass er faktisch eine Benachteiligung der Westschweiz bedeuten würde. Dort hätte es gar keinen Platz mehr für solche Fenster - es sei denn, man würde in der Deutschschweiz auf drei Fenster runterfahren, damit in der Westschweiz etwas möglich würde.

Der Antrag der Mehrheit entspricht der Fassung des Bundesrates. Hier vielleicht noch eine Ergänzung - Herr Triponez hat mich vorhin gefragt, und ich wusste die Antwort nicht sofort -: Die Genehmigung des Departementes wird im Gesetz nicht erwähnt, wie das die Mehrheit vorschlägt. Faktisch ändert das nichts; schon heute braucht es für die drahtlose terrestrische Verbreitung eines Radio-Regionaljournals eine Änderung des Konzessionsanhanges durch das Departement. An diesem führt also kein Weg vorbei, sodass es materiell gar keine Änderung ist.