Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-03
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03
Wortprotokoll
Der Bundesrat ging bei seinem Konzept davon aus, dass die SRG autonom ist, dass sie sich selbst konstituieren, organisieren kann. Er hat sich mit einigen Eckpfeilern begnügt. Der Antrag der Minderheit präzisiert jetzt diese Eckpfeiler, indem er sagt, die SRG solle sich nach den Prinzipien einer Aktiengesellschaft organisieren. Das widerspricht der Intention des Bundesrates nicht, und das widerspricht auch nicht der Situation, wie sie heute schon besteht.
Festzuhalten ist allerdings Folgendes: Dieses Gesetz hier konstituiert die SRG nicht, in keiner Rechtsform, weder in der Rechtsform eines Vereines noch in der Form, wie sie sich gestützt auf diesen Minderheitsantrag - falls er Gesetz würde - ausgestalten will. Erst durch die Konstituierung der SRG werden entsprechende Verpflichtungen geschaffen. Erst dadurch wird dann ein Organ in die entsprechenden Verantwortlichkeiten kommen, beispielsweise ein Verwaltungsrat in die Haftung, die eine Aktiengesellschaft kennt.
Ich bin nicht der Meinung, dass durch diesen Antrag hier ein Verwaltungsratsmitglied automatisch haftpflichtrechtlich so gestellt ist wie ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft. Es braucht den konstituierenden Akt. [PAGE 104]
Weiter muss ich sagen: Ich habe nichts gegen diesen Minderheitsantrag, so wie er hier steht. Hingegen hat Herr Bezzola in der Begründung gesagt, das führe dann auch zu entsprechenden Änderungen bei anderen Artikeln. Das ist für mich kein Automatismus. Diese Änderungen möchte ich vorher noch sehen. Wenn ich sage, man könne diesen Artikel so laufen lassen, geht es nur um die Formulierung, so wie sie hier steht, und um nichts anderes. Bei den übrigen Artikeln - 38 usw. - gehe ich von der jetzigen Formulierung aus.