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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2004-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2004-03-03

Wortprotokoll

Es geht um zwei Dinge. Zunächst einmal geht es um die Frage, wer Finanzaufsichtsbehörde der SRG sein soll: das Departement oder das Bundesamt. Die zweite Frage lautet: Soll das Finanzkontrollgesetz für die Finanzaufsicht über die SRG anwendbar sein oder nicht? Die erste Frage, ob es also das Departement oder das Amt ist - ich erlaube mir, das zu sagen -, ist nicht so wahnsinnig wichtig. Wir sind der Meinung, es gehe um finanztechnische Probleme und nicht um etwas Politisches. Deswegen wollten wir die Finanzaufsicht eigentlich dem Amt geben. Der Weg vom Amt an das Departement ist bei Differenzen ohnehin immer offen; deswegen unser Antrag, das Amt und nicht das Departement für zuständig zu erklären.

Nun aber zur zweiten Frage, die staatspolitisch gesehen natürlich wichtiger ist: Soll das Finanzkontrollgesetz für die Finanzaufsicht über die SRG anwendbar sein oder nicht? Das ist eine Frage, die nicht neu ist. Bereits bei der Beratung des geltenden Gesetzes wurde sie intensiv diskutiert; es wurden auch Gutachten erstellt. Das geltende Gesetz schliesst die Anwendung des Finanzkontrollgesetzes ausdrücklich aus. Die Frage wurde auch in den vergangenen Jahren mehrmals aufgeworfen, unter anderem in einer Motion aus dem Ständerat, und jedes Mal wurde sie gleich beantwortet: Es wurde nämlich beschlossen, dass das Finanzkontrollgesetz hier keine Anwendung finden dürfe - und zwar nicht einfach aus formalrechtlichen Gründen, sondern aus staatspolitischen Überzeugungen.

In der Kommission hat sich auch der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle gegen die Anwendung dieses Gesetzes auf die SRG ausgesprochen. Er hat zwei Gründe geltend gemacht:

1. Die Finanzkontrolle unterbreitet ihre Berichte der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, und dies könnte einer politischen Einflussnahme auf die SRG die Türe öffnen und so ihre Unabhängigkeit gefährden.

2. Die Finanzkontrolle prüft im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen auch, ob die finanziellen Aufwendungen die erwartete Wirkung haben. Der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle hat selbst die Befürchtung geäussert, dass eine solche Wirksamkeitsprüfung die Programmautonomie der SRG gefährden könnte; das wäre verfassungsrechtlich sehr problematisch. Die Kommission hat sich davon überzeugen lassen und hat in diesem Punkt einstimmig dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, beim Antrag der Kommission zu bleiben.