preparatory:AB 41551
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-17
Wortprotokoll
Ich möchte für das Wohlwollen danken, das Sie den beiden Vorlagen gegenüber zum Ausdruck bringen, indem Sie darauf eintreten. Sie werden in der Folge zwei Gesetzeserlasse revidieren, welche von besonderer Wichtigkeit sind. Gestatten Sie mir deshalb eingangs drei Vorbemerkungen.
Erstens ist es eines meiner wichtigsten Ziele für die angelaufene Legislatur, die Finanzmarktaufsicht zu verstärken. Der Finanzplatz Schweiz, zu dem die Banken und die Versicherungen gehören, ist ein wichtiger Faktor für unser Land. Dieser Finanzplatz ist zunehmend dem Druck der internationalen Konkurrenz, aber auch dem Druck der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen ausgesetzt. Deshalb ist es nur zum Vorteil des Finanzplatzes Schweiz, wenn wir hier eine starke Aufsicht installieren.
Es war vorgesehen, dass wir die Finanzmarktaufsicht in den ersten Monaten dieses Jahres zur Entscheidungsreife bringen. Ich habe mich entschieden, bei der Vorlage Tempo wegzunehmen, ohne sie jedoch zu verzögern, und schon gar nicht, um sie inhaltlich irgendwo zu schwächen. Ganz im Gegenteil: Die erste Etappe, die darin bestehen wird, dass wir die Aufsicht über die Banken und über die Versicherungen zu einem Finanzmarktgremium zusammenführen, steht an; das ist bis heute von niemandem ernsthaft bestritten worden. Aber es gibt noch eine Anzahl Pendenzen zu regeln, insbesondere der Bereich der Sanktionen und die Frage der Integration der Finanzintermediäre. Diese Fragen werden teilweise noch durch Gutachten beantwortet. Ich erinnere Sie an das Gutachten Brühwiler, das noch aussteht, und ich erinnere an den Vorschlag der Expertenkommission Zimmerli über die Sanktionsnormen, der auch noch aussteht.
Ich möchte Ihnen in der zweiten Jahreshälfte einen integrierten Antrag über die Finanzmarktaufsicht unterbreiten. Was wir heute legiferieren, ist eben im weiteren Sinne auch Teil der Finanzmarktaufsicht. In diesem Sinne haben wir ein paralleles Beispiel, nämlich das ganze Heilmittelwesen. Sie haben ein Heilmittelgesetz verabschiedet und ein Institut aufgebaut, das international Ansehen haben soll, um den Produkten, welche aus der Pharmaindustrie kommen, weltweit Anerkennung zu verschaffen. Ein solches Renommee schwebt mir auch in Bezug auf die schweizerische Finanzmarktaufsicht vor. Deshalb ist es unerlässlich, dass wir eben auch im personellen Bereich die entsprechenden Dispositionen treffen. Ob das Aufsichtsamt dann 40, 50 oder 60 Stellen benötigt, ist für mich heute noch kein wichtiger Faktor. Die Aufsicht, die wir heute durchführen, ist nicht teurer als die Aufsicht in anderen Ländern. Sie wird im Wesentlichen von den Beaufsichtigten getragen, und das soll auch in [PAGE 378] Zukunft das Prinzip sein. Ich werde das dann im Detail regeln, wenn wir die Vorschriften haben, die es umzusetzen gilt.
Eine zweite Vorbemerkung: Sie stehen heute vor einer Gratwanderung; das ist eine Herausforderung bei dieser Gesetzgebung. Diese Gratwanderung besteht darin, dass Sie auf der einen Seite die legitimen Ansprüche der Versicherten schützen müssen und wollen, dass Sie sie teilweise auch verbessern wollen; das ist mit ein wichtiger Grund für diese Revision, und das kann und soll der Staat mit seinen Organen tun. Aber wir haben auf der anderen Seite eben den Markt. Dieser Markt wird von Unternehmen bestritten, die ihrerseits gezwungen sind, kreativ zu sein, Produkte zu entwickeln, der Konkurrenz zu begegnen, unternehmerisch zu handeln, sich in diesen Märkten optimal zu bewegen, und zwar nicht mehr nur in der Schweiz, sondern in globalisierten, internationalen Verhältnissen. Ich bitte Sie, auf der Gratwanderung diese beiden Ansprüche, die sich zum Teil "beissen", als Herausforderung zu betrachten und das Problem nach der einen oder anderen Seite vernünftig zu lösen.
Eine dritte und letzte Vorbemerkung: Ich ersuche Sie, die Schnittstellen, die zwischen BVG und VAG notgedrungenermassen bestehen, immer sauber zu handhaben. Ich ersuche Sie, sich immer Rechenschaft darüber zu geben, in welchem Bereich Sie legiferieren und wo genau Sie stehen. Es zeigt sich nämlich, dass da und dort Unsicherheiten bestehen. Unsicherheiten führen immer zu Grauzonen, und Grauzonen geben Arbeit für die Gerichte. Je sauberer Sie legiferieren, desto klarer wird nachher die Situation für alle Beteiligten sein, gerade in diesen Bereichen. Ich begrüsse es deshalb, dass Ihnen der Präsident Ihrer Geschäftsprüfungskommission einleitend empfohlen hat, die Vorschriften über die Gewinnverteilung erst zu behandeln, wenn das entsprechende Gutachten Schmid veröffentlicht ist. Wir haben ja ohnehin ein Differenzbereinigungsverfahren, und ich halte den Antrag der GPK, dieses Differenzbereinigungsverfahren im Sinne einer verbesserten Gesetzgebung zu benutzen, für richtig.
Gestatten Sie mir abschliessend kurz eine Zusammenfassung der Vorlagen, über die Sie zu entscheiden haben:
Es geht in erster Linie um den Solvenzbegriff. Dieser Solvenzbegriff ist ein Kernstück des neuen Aufsichtsrechtes. Der Solvenzbegriff trägt den Besonderheiten jedes einzelnen Versicherers Rechnung. Das heisst konkret, dass künftig die effektiv von der Versicherungsunternehmung eingegangenen Risiken berücksichtigt werden, nämlich die versicherungstechnischen Risiken, die Risiken der Anlageseite, also der Aktivseite der Bilanz, und am Ende eben auch die operativen Risiken. Mit dieser Orientierung des Solvenzbegriffes, der präziser und aussagekräftiger sein soll, nehmen wir eigentlich eine Entwicklung vorweg, die sich in der Europäischen Union erst anbahnt. Wir beschreiten hier in gewissem Sinne auch Neuland.
Zur Gruppen- und Konglomeratsaufsicht: Ich glaube, dass hier die Regeln über die Zusammenarbeit mit anderen und auch ausländischen Behörden eine gewisse Rolle spielen.
Zur Frage des Wegfalls der präventiven Produktekontrolle: Ich habe es eingangs gesagt: An sich muss dieses Gesetz auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Versicherungsunternehmen vom Markt leben und dass sie entsprechend auch Produkte auf den Markt bringen können. Der Ständerat hat sich für die Beibehaltung der präventiven Produktekontrolle in der beruflichen Vorsorge und in der Krankenzusatzversicherung ausgesprochen. Wir sind uns nicht sicher, ob dieses System inhärent richtig ist. Wir ersuchen Sie, diese Frage heute noch einmal zu diskutieren. Es stört mich insbesondere im Bereich der Krankenzusatzversicherung, wo wir im Interesse der Kostensenkung - das ist ja auch ein Thema, das uns immer wieder beschäftigt - einfach noch immer auf innovative Lösungen warten, auf Lösungen, die dann eben auch kostensenkend wirken.
In Bezug auf die Frage des Aktuars sind wir uns, glaube ich, einig. Diese Position muss aufgewertet werden. Aber sie hat Grenzen: Wir müssen aufpassen, dass wir den Aktuar nicht zu einem operativen Organ der Aufsichtsbehörde umfunktionieren.
Zu den Sanktionen: Es wurde gesagt, sie werden zum Teil dramatisch erhöht, es geht um Massnahmen wie den Entzug der Bewilligung für den Geschäftsbetrieb oder dann zum Teil sehr hohe Bussen. Ich glaube, dass das eine Richtung ist, die man begrüssen muss.
Corporate Governance: Dieses Thema war ja nicht zuletzt am Beginn der ganzen Debatten über die Versicherungssituation in unserem Land ausschlaggebend. Die Corporate-Governance-Diskussion dreht sich im Grunde genommen darum, wie man ein Unternehmen gut führen soll. Corporate Governance setzt sich aus einer ganzen Fülle von Aspekten zusammen, nämlich aus strukturellen, operativen, personellen und finanziellen Fragen der Rechnungslegung. Es ist zu begrüssen, dass Sie sich auch in diesem Zusammenhang intensiv dieser Corporate-Governance-Frage angenommen haben und dass die Geschäftstätigkeit dadurch transparenter wird als bisher. Das ist ein dringendes Anliegen.
Zur beruflichen Vorsorge: Die berufliche Vorsorge befindet sich zurzeit vor allem auch aus demographischen Gründen in einem Umbruch. Daher haben wir hier einigen Regelungsbedarf. Gerade deshalb habe ich Ihnen eingangs gesagt: Passen Sie auf, dass wir in diesem Bereich - ich spreche auch schon vorweg von Artikel 2 - die Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Versicherern immer im Auge behalten und saubere Situationen schaffen. Das schafft Transparenz.
Das Lebensversicherungsgesetz und mit ihm auch der neue Artikel 6a werden bekanntlich aufgehoben. Artikel 37 dieses Entwurfes entspricht aber jenem Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes und führt ihn somit weiter. Da haben gewisse Integrationen stattgefunden. Artikel 37 wird dazu führen, dass den Versicherten in der beruflichen Vorsorge der Löwenanteil der Überschüsse ausgerichtet wird. Aber diese Frage werden wir ja, wie gesagt, im Rahmen des Gutachtens Schmid noch einmal diskutieren können; und ich zweifle nicht daran, dass auch heute dazu Diskussionsbeiträge geliefert werden.
Zur teilweisen Wiedereinführung der präventiven Produktekontrolle habe ich mich im Wesentlichen bereits geäussert. Ich bitte Sie, diesen Punkt noch einmal zu überdenken.
Konsumentenschutz: Zentral sind zweifellos die Verbesserungen in Bezug auf den Konsumentenschutz, die vorab durch die Teilrevision des VVG erreicht werden, und zwar in verschiedenen Bereichen:
1. Die Information des Kunden wird verbessert. Das ist ein zentrales Anliegen, denn es ist ja auch mit dem Solvenzbegriff verbunden.
2. Zu mehr Sicherheit und Vertrauen trägt auch die Vermittleraufsicht bei; ein Thema, das bisher vielleicht etwas vernachlässigt worden ist. So müssen künftig die unabhängigen Vermittler nachweisen, dass sie geschult, dass sie seriös und auch finanziell abgesichert sind. Und sie müssen dem Kunden ihre Abhängigkeitsverhältnisse zu den Versicherungsunternehmen offen legen. Ich halte das für richtig.
3. Die Folgen der Anzeigepflichtverletzung werden gemildert. Der Versicherte verliert seinen Versicherungsanspruch nicht mehr automatisch durch jede Verletzung der Anzeigepflicht, sondern nur noch, wenn sie für den Schadenfall kausal ist.
4. Zudem fällt - und ich begrüsse auch das - die Unteilbarkeit der Prämie weg. Erfolgt die Vertragsauflösung während des laufenden Vertragsjahres, erhält der Versicherungsnehmer die Prämie anteilmässig zurückerstattet.
Ich ersuche Sie, den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, und ich danke Ihnen für die Behandlung dieser beiden Geschäfte zum Voraus.