Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-17
Wortprotokoll
Wir sind jetzt hier in einem sensiblen Bereich dieser ganzen Gesetzgebung. Wir sind in einem Bereich, bei dem wir jetzt von den Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte betreiben, und von den Versicherten sehr genau beobachtet werden. Deshalb sollte nach meiner Meinung auch nur dann legiferiert werden, wenn wir in Bezug auf die Definitionen, die Begriffe, die Unterlagen von der gleichen Sache sprechen. Wenn ich jetzt der Diskussion zugehört habe, wie man "Bruttoprinzip" definieren möchte, was man unter verschiedenen Begriffen versteht, so habe ich den Eindruck bekommen, dass Sie hier nicht entscheidungsreif sind! Ich ersuche Sie deshalb, in wichtigen Punkten eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, damit wir dort gewisse Punkte noch einmal diskutieren können.
Als Erstes kann ich die von Frau Egerszegi - sie ist jetzt gerade nicht anwesend - erwartete Zusicherung unter diesen Umständen natürlich eben gerade nicht machen, weil die Definition, weil dieser Inhalt eben gerade auch von ihr hier nicht erläutert worden ist. Ich ersuche Sie, im Sinne auch der Verfahrenssituation, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Das gelingt Ihnen am ehesten dann, wenn Sie den Anträgen Meyer Thérèse und Triponez zustimmen.
In Bezug auf die Definition des Bruttoprinzips haben wir aus der Sicht der SVP-Fraktion vernommen, es gehe hier um das Bruttoprinzip basierend auf der Quote von 90 Prozent vom Ertrag abzüglich der Kosten. Diese Definition wurde dann von Herrn Rechsteiner wieder etwas modifiziert. Da, bin ich der Auffassung, sind wir noch nicht an gleicher Stelle. Deshalb soll die Vorlage zurück an den Ständerat!
Jetzt trotzdem noch ein paar Details zuhanden der Materialien:
Zunächst zu Artikel 37 Absatz 4bis: Die 1. BVG-Revision hat für Pensionskassen und Lebensversicherer, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, weitgehend übereinstimmende Transparenzvorschriften eingeführt. Artikel 37 dieser Vorlage entspricht Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes, der in der 1. BVG-Revision neu beschlossen worden ist. Artikel 37 ist somit ein Ausfluss der 1. BVG-Revision. Mit ihm wurde dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er von der Minderheit gefordert wird, ja bereits Rechnung getragen; er wurde dort umgesetzt. Wenn wir den Grundsatz zusätzlich ins Gesetz aufnehmen, stellt sich unweigerlich die Frage, welche andere Gleichbehandlung denn noch gemeint sein könnte. Da habe ich Ihnen keine Antwort - deshalb meine Bitte, hier dem Bundesrat zuzustimmen.
Zu Artikel 37a Absatz 2: Hier können wir dem Antrag Ihrer Kommission zustimmen. Ich möchte Sie noch auf eine Regelung aufmerksam machen, die aber eigentlich schon bisher gegolten hat: Die Tarifgenehmigung in der Versicherungsaufsicht unterscheidet sich grundsätzlich von jener in der Sozialversicherung. Im Gegensatz zu dieser darf die Versicherungsaufsichtsbehörde keine Angemessenheitskontrolle ausüben. Der Prämientarif in der Privatversicherung muss sich vielmehr in einem Rahmen halten, der den Schutz der Versicherten vor Insolvenz und vor Missbräuchen gewährleistet. Das war ja ein Anliegen dieser ganzen Revision. Mit anderen Worten: Die Prämien, die sich aus dem Tarif ergeben, dürfen nicht zu tief und nicht zu hoch sein; es braucht eben eine "marge de manoeuvre", die den Versicherungsunternehmen den Spielraum belässt, den sie benötigen, um im Wettbewerb mit den Konkurrenten bestehen zu können. Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die obligatorischen Versicherungen. Hingegen ist denkbar, dass die Tarifstruktur wegen der Rücksichtnahme auf das Obligatorium anders ausfällt als bei einer fakultativen Versicherung, indem z. B. die Risikokategorien dem Obligatorium Rechnung tragen oder indem Antiselektionseffekte in anderer Weise zu berücksichtigen sind.
Ich komme zu einem weiteren Punkt, der hier angeschnitten wurde, nämlich zur Frage: Wie behandelt man die "legal quote"? An sich hat sich zu Beginn der heutigen Verhandlungen der Präsident der GPK dazu geäussert. Ich begrüsse es, dass sich auch die GPK damit befasst hat.
Ich habe hier vor mir ein Arbeitspapier des EDI, das das Datum des 3. März 2004 trägt, also mithin nach den Kommissionsberatungen erstellt wurde. In diesem Papier kommt das EDI zum Schluss, dass die Transparenzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge zu ergänzen seien, und zwar soll erstens die Betriebsrechnung dieser Unternehmungen gegenüber der bisherigen Praxis differenzierter ausgewiesen werden. Wie die Differenzierung vorzunehmen ist, steht aber auch nicht in diesem Arbeitspapier. Zweitens wird die Angemessenheit der Überschussverteilung zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherten durch die Einführung der "legal quote" sichergestellt; da sind wir uns ja alle einig. Aber dieser zweite Punkt, die Definition der "legal quote", gibt offensichtlich immer wieder Anlass zu Divergenzen, und zwar in Bezug auf die Auslegung.
Nun schlägt das EDI einen Kompromiss in Bezug auf Artikel 49h der Lebensversicherungsverordnung vor, und zwar in Form eines zweistufigen Modells. Generell soll die [PAGE 396] "legal quote" von mindestens 90 Prozent auf der Basis der Spar-, Risiko- und Kostenprozesse ermittelt werden, d. h. grundsätzlich auf dem, was man als Bruttoertrag verstehen kann. Zudem - das ist ein neues Element, das das EDI einbringt - wird eine Spezialregelung bei sehr guten Ertragssituationen definiert, und zwar auf Basis der Nettokapitalrendite und des BVG-Mindestzinses. Diese zweite Stufe wird eingeführt. Damit wird der Anteil der Versicherten auf der Basis des Nettoertrages in dieser zweiten Stufe, also bei guten Ertragssituationen, definiert.
Dieser zweistufige Mechanismus garantiert eine höhere Beteiligung der Versicherten, wenn die Ertragssituation gut ist. Er trägt nach Meinung des EDI den Anliegen der Subkommission BVG der SGK-NR Rechnung.
Ich finde, dass diese Version prüfenswert ist. Ich habe sie Ihnen hier nicht unterbreitet, und sie stand auch nicht in den Materialien. Aber es ist ein Beweis mehr dafür, dass wir hier Nachbesserungsbedarf haben.
Deshalb empfehle ich Ihnen, Differenzen zum Ständerat zu schaffen, diese ganze Problematik noch einmal aufbereiten zu lassen und diesen Abschnitt dann neu zu präsentieren.