Lexipedia

preparatory:AB 41688

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit II versteht sich als Eventualantrag zum Antrag der Minderheit I (Fässler).

Dabei geht es um Folgendes: Bei Artikel 3a werden die Rechte der Versicherungsnehmerinnen bei einer Pflichtverletzung der Versicherungsunternehmung geregelt. In allen Varianten besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmerinnen, und zwar haben wir überall eine relative Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung.

Jetzt hat es in verschiedenen Varianten auch eine absolute Frist, und zwar beträgt diese Frist beim Bundesrat zwei Jahre nach Vertragsabschluss. Sie ist also klar geregelt. Beim Ständerat - und dem folgt jetzt die Mehrheit - beträgt diese absolute Frist ein Jahr nach der Pflichtverletzung. Hier ist schon nicht mehr so klar, was das heissen soll: "spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung". Ein Jahr ist klar, aber wann beginnt die Frist zu laufen? Wann hat die Versicherungsunternehmung die Pflichtverletzung begangen? Das müsste dann hier noch einmal erläutert werden.

Frau Fässler schlägt Ihnen nun vor, auf die absolute Frist überhaupt zu verzichten, und ich denke, das ist zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer richtig. Wie läuft das in der Praxis ab? Die Versicherungsnehmerin bekommt den Vertrag nach Hause geschickt und legt ihn irgendwo ab. Es ist kaum anzunehmen, dass sie in allen einzelnen Punkten überprüft, ob die Versicherung ihre Informationspflicht erfüllt hat oder eben nicht. Im Schadenfall, wenn sie den Vertrag wieder hervornimmt, wird sie das überprüfen. Zum Schutz der Versicherten ist es richtig, dass wir hier nur diese relative Kenntnisfrist und keine absolute Frist im Gesetz verankern. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir reziprok auf der anderen Seite bei Anzeigepflichtverletzung der Versicherungsnehmer auch keine absolute Frist im Gesetz haben: Wir haben hier nur die relative Verwirkungsfrist ab Kenntnisnahme. Es ist nur konsequent - Sie werden mir dann entgegenhalten, dass das etwas völlig anderes sei -, wenn wir die Versicherungsnehmer und die Versicherungsunternehmung gleich behandeln.

Nochmals: Falls Sie dem Minderheitsantrag I (Fässler) nicht folgen, so bitte ich Sie, zumindest die Regelung des Bundesrates zu übernehmen. Zum einen ist sie versicherungsnehmerinnenfreundlicher, indem die Frist zwei Jahre beträgt, zum anderen ist auch klar, wann die Frist zu laufen beginnt, nämlich bei Vertragsabschluss. Der Vertragsabschluss ist ein Zeitpunkt, den man mit grösster Präzision feststellen kann, ganz im Gegensatz zur Pflichtverletzung; da bleiben wir völlig im Ungewissen.

Gestatten Sie mir zum Schluss noch einen Hinweis, warum der Antrag der Minderheit I (Fässler) richtig ist: Indem wir heute die Informationspflichten der Versicherungsunternehmung abschliessend verankert haben, ist es für die Unternehmung ein Leichtes, diese Bestimmung auch einzuhalten.