Vollmer Peter · Nationalrat · 2004-03-18
Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-18
Wortprotokoll
Es ist notwendig, dass ich als Kommissionssprecher hier noch zwei, drei Bemerkungen mache, weil wir jetzt aufgrund von Einzelanträgen, die hier aus dem Rat gestellt und gutgeheissen wurden, in einigen Punkten eine widersprüchliche Gesetzgebung haben. Es ist richtig und üblich, dass ich hier als Kommissionssprecher diese Widersprüche benenne, damit sie auch noch eliminiert werden können. Es sind nicht nur redaktionelle Anpassungen, es sind Folgen von Beschlüssen. Diese Bemerkungen haben keinen materiellen Charakter, sie sind aber gesetzgeberisch wichtig, damit das in der Fahne, die dann dem Ständerat zugestellt wird, auch korrekt angepasst werden kann.
Ich möchte auf Artikel 27 Absatz 2 hinweisen. Wir haben ja den Publikumsrat ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass wir auch in Artikel 27 Absatz 2 diesen entsprechenden Hinweis auf den Publikumsrat streichen müssen; ich möchte das einfach dem Rat zur Kenntnisnahme mitteilen, damit das so ins Amtliche Bulletin aufgenommen werden kann.
Dann habe ich Sie auf einen Punkt in Artikel 34 aufmerksam zu machen. In Artikel 34 hatten wir ein bisschen eine verwirrliche Ausgangslage. Sie erinnern sich: Es stand dort der Minderheitsantrag Polla der Mehrheit gegenüber, die ja eine Frequenzaufteilung wollte. Die Minderheit Polla hat vor allem aus Gründen der sprachlichen Minoritäten darauf beharrt, dass die SRG-Programme überall verbreitet werden können. Der Rat hat diesen Minderheitsantrag Polla denn auch deutlich angenommen. Wir hatten dann noch einen Zusatzantrag Cathomas: Herr Cathomas hat mit einem Einzelantrag verlangt, dass man zusätzlich eine Bemerkung zur Berücksichtigung der rätoromanischen Sprache ins Gesetz schreibt. Er hat aber seinen Antrag so formuliert, dass bei dessen formeller Einfügung ins Gesetz der Kerngedanke des Minderheitsantrages Polla entfallen würde. Herr Cathomas hat aber in seiner Begründung diese Absicht nie geäussert und auch ausdrücklich immer darauf hingewiesen, dass es eine Ergänzung dieses entsprechenden Artikels 34 Absatz 1 sei. Das hat der Rat auch so gutgeheissen. Der Präsident hat [PAGE 434] die Minderheit Polla und den Antrag Cathomas auch nicht einander gegenübergestellt, sondern hat sie beide nacheinander zur Abstimmung gebracht, sodass wir der Auffassung sind, dass der Antrag der Minderheit Polla und der Antrag Cathomas jetzt eben ergänzend berücksichtigt werden müssen und dass wir das jetzt nicht in der Fahne gegeneinander ausspielen dürfen.
Dann möchte ich Sie noch auf Artikel 52 Absatz 1 aufmerksam machen. Es geht hier um die Frage der Finanzaufsicht über diejenigen privaten Veranstalter, die Gebührengelder beanspruchen können, also die so genannten "Splitting-Veranstalter". Wer überwacht hier nun die entsprechenden Leistungsaufträge, die diesen privaten Veranstaltern überbunden werden? Wir haben hier bei den entsprechenden Bestimmungen über die Aufsichtsbehörde einen Entscheid gefällt. Der Einzelantrag hat dann aber nicht berücksichtigt, dass damit keine Behörde mehr für die Überwachung des entsprechenden Leistungsauftrages zuständig wäre. Wir sind deshalb der Meinung, dass es korrekt sei, dass diejenige Behörde, die den Leistungsauftrag erteilt, auch für die Einhaltung dieses Leistungsauftrages zuständig sein soll.
Dann mache ich Sie noch aufmerksam auf Artikel 64 Absatz 1: Wir haben in Artikel 34 Absatz 1 die 60/40-Prozent-Bestimmung gestrichen. Das war ein klarer Entscheid des Rates aufgrund des Minderheitsantrages Polla. Damit entfällt natürlich auch die entsprechende Bestimmung bei der Verbreitung der Programme, die 60/40-Prozent-Regel muss dort nicht berücksichtigt werden. Ich möchte Sie bitten, auch von dieser Anpassung Kenntnis zu nehmen.
Dann gibt es zum Schluss noch zwei kleine Anpassungen in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b: Da müssen wir konsequenterweise auch bei der Finanzierung den Gebührenanteil für die Publikumsräte streichen. Wir haben ja die Publikumsräte ersatzlos gestrichen. Ich möchte bitten, davon Kenntnis zu nehmen.
Das Gleiche gilt für Artikel 113a: Die Übergangsbestimmung zur 60/40-Prozent-Frequenzregelung kann ebenfalls entfallen, weil wir bei Artikel 34 Absatz 1 im Grundsatzentscheid darauf verzichtet haben, diese Aufteilung vorzunehmen.
Ich bitte Sie hier einfach, diese Anpassungen zur Kenntnis zu nehmen; dies auch zuhanden des Amtlichen Bulletins.