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AB 41926

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-18

Wortprotokoll

Das Geschäft klingt sehr trocken, es hat aber einen sehr realen Hintergrund. In der Schweiz hat es rund 50 000 belastete Standorte. Sie hätten bis Ende 2003 in den Katastern der belasteten Standorte der Kantone erfasst werden sollen. Dieser Prozess ist aber noch in vollem Gang. Es gibt einige Kantone, die mit der Erfassung weit im Rückstand sind. Unter den belasteten Standorten befinden sich 3000 bis 4000 sanierungsbedürftige Altlastenstandorte. Bisher wurden erst rund 200 saniert.

Bei der Altlastenbearbeitung unterscheiden wir vier Kategorien: Wir haben zum einen nicht belastete Standorte, dann haben wir belastete Standorte, die nicht sanierungsbedürftig sind - sie schaffen keine Probleme, so lange die Altlasten im Boden bleiben -, dann haben wir belastete Standorte, die saniert werden müssen, und belastete Standorte, die man nur überwachen muss. Bei der Erfassung dieser Standorte lässt es sich nun kaum vermeiden, dass in den Katastern auch Standorte eingetragen werden, bei denen sich später, wenn die Untersuchung vorgenommen worden ist, erweist, dass sie gar nicht belastet sind. Die Kosten für diese Untersuchung werden heute in der Regel den Standortinhabern und -inhaberinnen auferlegt. Diese Praxis wird von den Inhaberinnen und Inhabern zu Recht als ungerecht empfunden. Sie widerspricht letztlich auch der grundlegenden Idee des Umweltschutzgesetzes: dem Verursacherprinzip.

Diese Praxis war dann auch der Anlass für die vorliegende Revision des Umweltschutzgesetzes. Am 7. Dezember 1998 hat alt Nationalrat Peter Baumberger eine parlamentarische Initiative eingereicht. Er verlangte, dass die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standortes [PAGE 468] dem Kanton auferlegt werden, wenn sich erweisen sollte, dass der Standort nicht belastet ist.

Herr Baumberger schlug damals vor, dass 60 Prozent der dem Kanton dadurch anfallenden Kosten aus dem Altlastenfonds des Bundes zu finanzieren seien. So lautete sein Vorschlag. Sie haben dieser parlamentarischen Initiative am 27. September 1999 ohne Diskussion Folge gegeben.

Die UREK unseres Rates setzte für die zweite Phase eine fünfköpfige Subkommission ein, die einen Gesetzentwurf erarbeitete. Die Subkommission ging dabei über den Vorschlag von alt Nationalrat Peter Baumberger hinaus, indem sie eine umfassende Regelung für die Kostentragung und Finanzierung im gesamten Altlastenbereich erarbeitete. Die UREK hat dem Gesetzentwurf der Subkommission am 29. Mai 2001 zugestimmt und den Bundesrat mit der Durchführung eines ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens beauftragt. In den eingehenden Stellungnahmen begrüsste eine Mehrheit der Befragten grundsätzlich die Absicht der Kommission, die Regelung zur Kostentragung im Altlastenbereich auszuweiten und sie auch klarer und transparenter zu gestalten. Die Subkommission hat die Vorlage aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet, die umstrittenste Regelung gestrichen und eine neue Bestimmung aufgenommen; ich werde darauf noch zurückkommen.

Die UREK hat dem überarbeiteten Entwurf an ihrer Sitzung vom 20. August 2002 zugestimmt. Daraufhin wurde der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Die Stellungnahme des Bundesrates datiert vom 28. Mai 2003. Der Bundesrat hat - Herr Bundesrat Leuenberger wird sich dazu sicher noch äussern - die breite Auslegeordnung begrüsst. Auf die Differenzen zwischen Kommission und Bundesrat werde ich bei den einzelnen Artikeln noch zu sprechen kommen. An der Sitzung vom 19. August 2003 hat die UREK zu den Anträgen des Bundesrates Stellung genommen und die Vorlage, die Ihnen jetzt unterbreitet wird, bereinigt.

Nun zu den wesentlichen Punkten dieser Teilrevision des Umweltschutzgesetzes: Mit der vorliegenden Revision des Umweltschutzgesetzes will die UREK nicht nur das Problem der Kostentragung für die Untersuchung von nicht belasteten Standorten regeln. Wir beantragen Ihnen, wie gesagt, eine umfassende Regelung der Kostentragung und Finanzierung im Altlastenrecht. Wir gehen damit über den Vorschlag von Herrn Baumberger hinaus.

Wir unterbreiten Ihnen im Wesentlichen die folgenden Änderungen zur Kostenverteilung im Altlastenrecht:

1. Gemäss dem Vorschlag von Herrn Baumberger werden die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen Standortes dem Kanton auferlegt, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass dieser Vorschlag in den Kantonen am meisten umstritten ist.

2. Die UREK schlägt Ihnen vor, dass für einen Standort, der zwar belastet ist, sich aber als nicht sanierungsbedürftig erweist, die Kosten der Abfallbehandlung für ausgehobenes Erdmaterial ebenfalls nach dem Verursacherprinzip verteilt und nicht einfach dem Standortinhaber auferlegt werden. Es handelt sich hierbei um so genannte Bauherren-Altlasten. Nicht behandlungsbedürftig ist das Erdreich so lange, als es nicht bewegt wird. Aber dann, wenn gebaut wird und das Material in Bewegung gerät, ist eine gesonderte Abfallbehandlung erforderlich. Die Kosten dafür wollen wir nach dem Verursacherprinzip verteilen. Dieser Vorschlag ist in den Kantonen auf Ablehnung gestossen. Der Bundesrat wendet sich ebenfalls gegen diese Neuregelung. Wir halten daran fest. Ich werde nochmals darauf zurückkommen.

3. Die Kantone erhalten neu explizit die Kompetenz, von sich aus Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von belasteten Standorten anzuordnen.

4. Wir weiten die Anwendung des Verursacherprinzips von der gesetzlich bereits geregelten Sanierung auf die Untersuchung und Überwachung aus. Das heisst, die Kostenverteilung erfolgt auch dann nach dem Verursacherprinzip, wie es für die Sanierung von Altlasten vorgesehen ist, wenn es um die Kosten der Untersuchung und der Überwachung geht.

5. Bislang - bereits im geltenden Recht - haben wir Entlastungsmöglichkeiten für unschuldige Inhaberinnen und Inhaber eines Grundstückes. Wenn letztendlich die Kosten bei einer unschuldigen Inhaberin eines belasteten Grundstückes verbleiben sollten, so muss sie sich nur dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr aus der Sanierung, der Überwachung oder der Untersuchung ein Vorteil erwächst, d. h., dass völlig ahnungslose Eigentümerinnen und Eigentümer damit entlastet werden. Wir haben den Vorteilsbegriff zu präzisieren versucht.

6. Wir schlagen Ihnen weiter eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Zur Verfahrensbeschleunigung soll im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens - also dann, wenn die Verwaltung über die Kostenverteilung verfügt - auch über die zivilen Ansprüche befunden werden, wenn diese zwischen den Parteien nicht bestritten sind.

7. Die Möglichkeiten für Abgeltungen aus dem Altlastenfonds haben wir erweitert: Der Bund soll den Kantonen auch für die Untersuchung und Überwachung von nicht sanierungsbedürftigen Standorten Abgeltungen aus dem Altlastenfonds leisten. Das ist neu. Diese Abgeltungen sollen generell 40 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen und nicht höchstens 40 Prozent, wie es der Bundesrat weiterhin im Gesetz haben will, und auch nicht 60 Prozent, wie es Herr Baumberger vorschlägt.

Neu sollen die Abgeltungen auch für die Sanierung des Erdreichs bei Schiessanlagen geleistet werden - das ist ebenfalls eine Neuerung, die wir ins Gesetz aufgenommen haben -, und zwar immer dann, wenn die Schiessanlage innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt wird: Dann sollen 40 Prozent der Kosten aus dem Altlastenfonds bezahlt werden können. Wir kommen damit den Gemeinden entgegen, die durch diese Kosten über Gebühr belastet werden, zumal sie ja z. B. das obligatorische Schiessen nicht selbst angeordnet haben.

Im Weitern wollen wir neu aus dem Altlastenfonds einen Pauschalbetrag an die Katastererstellung leisten. Damit möchten wir die Katastererstellung beschleunigen, die - wie ich Ihnen bereits gesagt habe - im Verzug ist. Diese Massnahme wird von den Kantonen unterstützt.

Schliesslich sollen aus dem Altlastenfonds Ausfallkosten finanziert werden. Bei den Kantonen fallen Ausfallkosten an, vor allem jetzt auch aufgrund der parlamentarischen Initiative Baumberger. Um den Kantonen entgegenzukommen, möchten wir einen Teil dieser Ausfallkosten via Altlastenfonds mitfinanzieren.

Die vorgeschlagene USG-Revision bringt damit zum Ersten eine konsequente Anwendung des Verursacherprinzips bei der Kostenverteilung im Altlastenrecht. Es entlastet Eigentümerinnen und Eigentümer von belasteten Standorten und belastet Verursacher als Verhaltensstörer. Das entspricht der Logik unseres USG. Lassen sich keine Verursacherinnen und Verursacher ausmachen, so tragen die Kantone vermehrt Ausfallkosten.

Zum Zweiten erhalten die Kantone dafür im Gegenzug aus dem Altlastenfonds für mehrere Sachverhalte neu zusätzliche Abgeltungen, nämlich für die Untersuchung und Überwachung von belasteten Standorten, für die Katastererstellung und für die Sanierung von Schiessanlagen.

Zum Dritten soll das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.

Mit dieser Revision schaffen wir, so sind wir der Überzeugung, mehr Klarheit für das hoch komplexe Altlastenrecht; wir ziehen das Verursacherprinzip konsequent durch und machen auch klar, dass das Altlastenrecht nicht nur die Sanierung beschlägt, sondern ebenfalls für die Überwachung und Untersuchung von belasteten Standorten gilt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

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