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Keller Robert · Nationalrat · 2004-03-18

Keller Robert · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-18

Wortprotokoll

Ich habe den Auftrag, namens der SVP-Fraktion zu diesem Geschäft Stellung zu nehmen. Die Kommissionssprecherin hat Sie soeben umfassend orientiert. Ich möchte mich namens der SVP-Fraktion nur auf drei Punkte beschränken.

Der Sprechende war in der Subkommission. Ich kann Ihnen versichern, dass wir uns die Sache nicht einfach gemacht haben. An diversen Sitzungen mit Praktikern und mit allen Beteiligten - Verwaltung, Kantonen, Grundeigentümern, Rechtsanwälten und Experten - haben wir fast alle möglichen Fälle durchberaten. Die Ihnen vorliegende Arbeit wurde von allen Beteiligten getragen und für gut befunden.

Es schien uns wichtig, dass die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes dem Kanton auferlegt werden, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist. Dieses Begehren wurde vom Initianten aufgegriffen und wird nun erledigt.

Bei der Beratung der Vorlage zeigte sich, dass noch weitere Punkte bereinigt werden müssen. Es geht vor allem um Artikel 32bbis Umweltschutzgesetz. Dieser Artikel regelt die Finanzierung der Entsorgung von Abfällen aus lediglich belasteten Standorten. Gerade diese Standorte sind von nicht zu unterschätzender Bedeutung, denn bezogen auf die ganze Schweiz werden etwa 50 000 Standorte vermutet. Davon sind jedoch maximal 5000, das heisst 10 Prozent, als sanierungsbedürftig eingestuft. Der Unterschied zwischen sanierungsbedürftig und nicht sanierungsbedürftig liegt im Gefährdungspotenzial für unsere Umwelt.

Die Kostenfolge für den beteiligten Betroffenen sollte kein Entscheidungskriterium darstellen. Wenn ein lediglich belasteter Standort nicht bewegt wird, entstehen keine Kosten. Im Rahmen eines Bauvorhabens tritt jedoch ein belasteter Standort in gleicher Weise in Erscheinung wie ein sanierungsbedürftiger Standort. Der Aushub von verschmutztem Untergrund wird, wie bei der Altlast, als Abfall bezeichnet und damit auf spezielle Entsorgungswege - Spezialdeponie, Dekontamination usw. - verwiesen. Die Kosten sind sehr unterschiedlich, das muss ich Ihnen sagen. Bei Aushub kostet das 10 bis 20 Franken, für Spezialdeponie 100 bis 300 Franken, und eine Dekontamination kann bis 600 Franken pro Kubikmeter kosten. Sie sehen also: Das sind gewaltige Beträge!

Wer trägt jetzt die Kosten? Gemäss USG gilt das Verursacherprinzip. Wer Massnahmen verursacht, trägt die Kosten. Wer ist der Verursacher? Derjenige, der die Verschmutzung verursacht, oder der Bauherr, welcher die Verschmutzung aushebt? Der vorliegende Entwurf löst diese Probleme und nimmt den von einer Bauherren-Altlast betroffenen, etwa 45 000 Grundeigentümern eine grosse Last ab.

Was die Kosten für die genannten Bauherren-Altlasten anbelangt, sollen diese nun neu nach den Prinzipien des Altlastenrechts und nicht mehr nach dem Abfallrecht behandelt werden. Das ist wichtig, denn es ist nötig, die bald zwanzig Jahre Erfahrung in der Umweltschutzgesetzgebung den heutigen Anforderungen anzupassen. Dabei kann es natürlich nicht darum gehen, dass unnötige, durch ökologische Anforderungen in keiner Weise geforderte Luxuslösungen ausgeführt bzw. dem Verursacher auferlegt werden. Das ist an dieser Stelle zuhanden der Materialien festzuhalten. Letztlich geht es um eine Verteilung der Lasten zwischen dem Bauherrn und dem ursprünglichen Verursacher, denn mit unserer Vorlage wurde eine Lösung gefunden, die auch dem Gerechtigkeitsempfinden Rechnung trägt.

Die SVP-Fraktion hat aber kein Verständnis für Befürchtungen des Bundesrates, wonach Kosten von mehreren 10 Milliarden Franken ohne wesentlichen Gewinn für die Umwelt anfallen würden. Diese schwerwiegende Behauptung wurde auch nicht substanziell begründet. Wir glauben nicht an eine Überbelastung bzw. Aufblähung des Verwaltungsapparates und an zahlreiche Gerichtsverfahren. Die Revision bringt uns weiter und deblockiert auch die Nutzung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauland. Es dürfte nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn wegen hohen, für die Bauherrschaft nicht vertretbaren Kosten Grundstücke in den Industrie- und Gewerbezonen nicht überbaut werden können und blockiert bleiben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.