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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-03-01

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-01

Wortprotokoll

Ich glaube, Herr Stähelin hat uns eindrücklich gezeigt, dass sein Antrag an sich unnötig ist. Aber wenn wir schon die politische Wertung mit ihm nachvollziehen, dann erlaube ich mir doch, Ihnen den anderen Gesichtspunkt zu unterbreiten.

1. Zunächst die Bedeutung der Gewährleistung: Die Funktion, die Bedeutung unserer Gewährleistung der Kantonsverfassungen hängt davon ab, wie qualitativ gut wir arbeiten. Das hängt nicht davon ab, an welchem Ort die Kantonsverfassungen aufbewahrt werden. Jedermann kann sie mit zwei Klicks problemlos auf den PC-Schirm holen.

2. Das zweite Argument der bundesgerichtlichen Überprüfung: Mir ist nicht ersichtlich, worauf sich diese These stützt, und zwar auch nicht in Bezug auf das von Herrn Stähelin angesprochene Urteil. Dort ging es ausschliesslich darum, die Bundesverfassung und das in der Bundesverfassung gewährleistete Stimmrecht auszulegen. Ein Problem bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann man höchstens darin orten, dass das Bundesgericht gelegentlich Differenzierungen unter den verschiedenen Kantonsverfassungen ungenügend würdigt und sie zu einheitlich gleich auslegt, aber das ist nicht ein Problem des Publikationsortes.

3. Muten die folgenden Punkte nicht gerade föderalistisch seltsam an, Herr Kollege Stähelin? Wir muten den Kantonen zu, ihr eigenes Haus in Ordnung zu halten; wir muten ihnen mit dem Projekt NFA eine wesentliche Ausweitung der interkantonalen Zusammenarbeit zu. Wir muten ihnen auch mit der neuen Bundesverfassung eine Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu, die gerade Herr Stähelin sehr gut anfängt.

Wir feiern sie am 1. August und rühmen in der Kantonsverfassung ihre "Eigenständigkeit" - und trauen ihnen nicht einmal zu, dass sie diese Publikation selber vornehmen können. Auch wenn wir dies tun wollten, erinnere ich Sie daran, dass die Gewährleistung nicht konstitutiv, nicht rechtsverbindlich ist. Die Kantone bestimmen, wann ihre Verfassungen in Kraft treten, und nicht der Bund. Die Genehmigung ist nur deklaratorisch. Also kann die Gewährleistung von vornherein nicht à jour sein.

Sie verursachen nur Unsicherheiten, wenn Sie, mit dem Bundesrat, jetzt nicht mit dieser Anomalie aufräumen. Sie stammt aus einer Zeit, in der die Kantone noch keine entsprechenden Rechtssammlungen hatten. Das ist vorbei: Die Kantone sind heute so eigenständig, dass sie auch dieses kleine Problem lösen können.