David Eugen · Ständerat · 2004-03-02
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-02
Wortprotokoll
Ich möchte eigentlich vom alten Recht keinen Gebrauch machen, sondern beim neuen bleiben. Daher möchte ich auch an der Form der Motion festhalten und bitte Sie, diesen Vorstoss als Motion zu überweisen.
Ich schicke auch voraus, dass ich nicht ausschliesse - wenn ich das jetzt festhalten kann -, Ihnen zu beantragen, dass der Bundesrat eine Lösung finden soll, die auf Verordnungsebene oder sogar eventuell mit einem funktionierenden Kreisschreiben umgesetzt werden kann, also auf unterer Rechtsebene; dann erübrigt sich nachher die Gesetzgebung. Solange das aber nicht der Fall ist, solange die Missstände andauern, möchte ich an der Form der Motion festhalten.
Worum geht es? Es geht um die Weiterbildungskosten und ihre steuerliche Behandlung. Vor etwa eineinhalb Jahren haben die Steuergerichte begonnen, eine sehr restriktive Praxis bezüglich der Weiterbildungskosten einzuschlagen. Ich möchte das an einem Beispiel erläutern, da es nicht ohne weiteres einfach zu verstehen ist, worum es geht.
Nehmen Sie einen Bankbeamten, der zum Beispiel im Kreditwesen tätig ist. Er möchte sich beruflich entwickeln. Was macht er? Er sagt, er möchte zum Beispiel Chef werden im Finanz- oder Rechnungswesen oder im Controlling einer Unternehmung oder in der Informatik. Er macht eine berufsbegleitende Weiterbildung als Betriebsökonom HWV. Er wendet dafür persönlich - oder manchmal bezahlt seine Firma die Hälfte - viel Geld auf. Das sind doch Beträge, die durchaus 10 000 bis 20 000 Franken ausmachen können und aus dem eigenen Sack bezahlt werden.
Wie reagiert das Steuerrecht auf diese erfreuliche Tatsache, dass sich junge Leute weiterentwickeln und beruflich weiterbilden, was auch in der Zielsetzung unseres Berufsbildungsgesetzes liegt und in der Zielsetzung beispielsweise des Fachhochschulgesetzes, das wir demnächst beraten? Das Steuerrecht - und zwar in der harten Fassung, wie sie von den Gerichten angewendet wird, das Gesetz selber sagt nichts dazu - reagiert leider so, dass man die Kosten nicht abziehen kann, und zwar mit folgender Begründung: Abzugsfähig sind nur Kosten, mit denen dieser Bankbeamte sich beispielsweise im Bereich Kreditwesen, wo er tätig ist, weiterbildet; alles andere ist nicht als abzugsfähig hinzunehmen. Letzteres behandeln die Steuerrechtler dann als so genannte Ausbildung, und Ausbildung ist in diesem Kontext nicht abzugsfähig.
Ich finde, diese Betrachtungsweise, die übrigens ein Rückfall in frühere Zeiten ist, greift zurück auf eine Situation, wo man ein Leben lang im gleichen Beruf war und sich etwa im gleichen Beruf weiterbilden konnte. Heute ist das nicht mehr möglich. Für mich sind das sogar echte steuerliche Gewinnungskosten: Man muss sich heute weiterbilden - und zwar auch berufsfremd oder berufserweiternd weiterbilden -, wenn man nicht riskieren will, dass man aus dem Arbeitsmarkt herausfällt. Um also sein Einkommen und Salär, von dem der Staat wieder Steuern erzielt, in Zukunft sichern und bewahren zu können, ist es absolut notwendig, dass man auch über die engen, ursprünglich vielleicht in der Berufslehre gelernten Berufsbereiche hinaus sich weiterbildet.
Ich möchte es an einem weiteren Beispiel sagen, am Beispiel eines Schreiners. Ein Schreiner hat den Beruf gelernt, die Lehre abgeschlossen, hat noch eine Gesellenprüfung gemacht und kann das Schreinerhandwerk, also mit Holz umgehen. Nun möchte er Meister werden, braucht dazu aber eine zusätzliche Ausbildung, zum Beispiel Führung von Personal, Buchhaltung, Rechnungswesen usw.
Das gilt nicht mehr als Weiterbildung. Als Weiterbildung gilt nur, wenn er sich spezifisch mit Holz beschäftigt, also sich an neu auf den Markt gekommenen Holzbearbeitungsmaschinen ausbildet. Das gilt als Weiterbildung. Diese Betrachtungsweise ist viel zu eng, und - ich wiederhole es - das Gesetz schreibt sie nicht vor. Das Gesetz spricht einfach von Weiterbildung. Der Begriff Weiterbildung ist jetzt einfach viel zu sehr eingeengt worden.
Mit meinem Vorstoss möchte ich, dass sich das Steuerrecht an dem orientiert, was wir im Berufsbildungsgesetz gemacht haben. Dort haben wir die Weiterbildung umschrieben. Ich finde, dass wir auch im Sinne der Rechtseinheit überall einigermassen von den gleichen Dingen sprechen sollten; wir sollten nicht den Leuten im Berufsbildungsgesetz sagen, wie wichtig die Weiterbildung ist und dass sie auch gefördert werden muss, und auf der anderen Seite sie im Steuerrecht dafür bestrafen, wenn sie mit Mitteln aus dem eigenen Sack - darum geht es ja noch - sich dieser Weiterbildung unterziehen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, diese Motion zu überweisen, und den Bundesrat bitte ich, sie entgegenzunehmen.