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Lauri Hans · Ständerat · 2004-03-02

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-02

Wortprotokoll

Ich teile grundsätzlich die Auffassung von Kollege David, wonach berufsbegleitende Weiterbildung steuerlich privilegiert werden soll. Ein Zurückgehen zu einer allenfalls früher einmal geübten Praxis kommt auch meines Erachtens nicht infrage. Die Entwicklung unserer Gesellschaft, wirtschaftliches Wachstum und letztlich wohl auch die Interessen des Fiskus unterstützen wir dann am besten, wenn die Devise vom lebenslangen Lernen in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt wird.

Ich spüre, dass ich hier wohl zu einer Minderheit gehöre. Trotzdem möchte ich Sie bitten, die Motion in ein Postulat umzuwandeln oder - wenn das nicht möglich ist - die Motion eben abzulehnen. Denn das, was sie verlangt, geht meines Erachtens eindeutig zu weit und kann letztlich zu einem generellen steuerlichen Abzug der Ausbildungskosten führen. Selbstverständlich kann man dies politisch wollen. Nur darf man dann nicht über die finanziellen Konsequenzen erstaunt sein, die leicht sehr eindrückliche Millionenbeträge ausmachen können. An sich will ich keine Zahlen nennen. Aber wenn ich die beiden Ebenen Kantone und Bund zusammennehme, wage ich trotzdem die Prognose, dass wir dann - in Millionen Franken ausgedrückt - von dreistelligen Beträgen an Mindereinnahmen ausgehen müssen.

Die Überweisung als Postulat würde eine differenzierte Behandlung des Anliegens auf gesicherten Grundlagen ermöglichen; dies deshalb, weil der Bundesrat gemäss der vorliegenden Antwort die grundsätzliche Stossrichtung des Begehrens ja aufnehmen will. Lösungsvorschläge und die damit verbundenen positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf das Steuersubstrat sollen in einem ersten Schritt aufgezeigt werden.

Kollege David verlangt, dass die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung nach Artikel 30 des neuen Berufsbildungsgesetzes generell steuerlich in Abzug gebracht werden können. Darunter fällt gemäss dem Gesetzestext sehr Verschiedenes, z. B. Weiterbildung mit dem Ziel, "bestehende berufliche Qualifikationen" zu erneuern und zu vertiefen. Werden die daraus anfallenden Kosten steuerlich abgesetzt, so führt dies zu keinen neuen Problemen und entspricht der geltenden Praxis; damit habe ich keine Schwierigkeiten. Wesentlich problematischer ist es dagegen, wenn der Ausbildungsaufwand für den Erwerb "neuer beruflicher Qualifikationen" ebenfalls tel quel abzugsfähig sein soll. Denn hier sind nun leicht Sachverhalte vorstellbar, bei denen eine sachliche Abgrenzung zur - was wohl wenig bestritten ist - Grundausbildung, die nicht abzugsfähig ist, schwierig zu machen ist. Hier liegt ein wesentlicher Teil des Problems.

In der bundesrätlichen Antwort findet sich dazu das schon zitierte Beispiel eines angestellten Kreditsachbearbeiters. Dieser absolvierte einen Lehrgang nicht, um seine Kenntnisse als Kreditspezialist zu vertiefen, sondern um sich als Betriebsökonom zu befähigen, neue und anspruchsvolle Aufgaben in Wirtschaft und Verwaltung anzunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte den steuerlichen Abzug der Ausbildungskosten ab. Es handle sich um eine Zweitausbildung - und nicht um Weiterbildung - und damit um eine normale Einkommensverwendung.

Die Frage lautet: Wenn diese Ausbildung zum Betriebsökonomen als Teil einer berufsorientierten Weiterbildung abzugsfähig sein soll - was mit der Motion David neu ermöglicht werden soll -, warum ist dann diese oder eine vergleichbare Ausbildung in der Form einer Erstausbildung nicht auch abzugsfähig? Ist sie es nur deshalb nicht, weil es im ersten Fall um eine Weiterbildung, im zweiten aber um eine Erstausbildung geht? Das wäre wohl kaum ein sachlich genügendes Entscheidkriterium. Man könnte sich sogar die Frage stellen, ob es nicht gerade anders sein sollte, also Abzugsfähigkeit der Erstausbildung und keine Abzugsfähigkeit der selbstständigen Zweitausbildung.

Vollends problematisch wird es aber beim letzten Tatbestand von Artikel 30. Hier geht es um die berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Ziel, "die berufliche Flexibilität zu unterstützen". Wollen wir wirklich den Bundesrat beauftragen, generell dafür zu sorgen, dass alles, was an Weiterbildung zur Steigerung der beruflichen Flexibilität unternommen wird, steuerlich absetzbar ist?

Ich will Sie nicht weiter mit diffizilen Unterscheidungskriterien behelligen. Es ging mir aber doch um den Hinweis, dass das Kriterium, ob ein Sachverhalt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit führen soll oder nicht, nicht in einer Regelung des Berufsbildungsgesetzes gefunden werden kann, sondern dass es dazu eben Regelungen in den Steuergesetzen braucht. Dies nicht etwa, Kollege David, weil das Steuerrecht quasi über den anderen gesetzlichen Erlassen - hier über dem Berufsbildungsgesetz - stehen würde, sondern weil es Aufgabe des Steuerrechtes ist, vergleichbare Tatbestände aus den verschiedensten Lebensbereichen und Rechtsgebieten in eine nachvollziehbare, gerechte und möglichst widerspruchsfreie Ordnung zu bringen. Indem die Motion jedoch für einen Tatbestand des Berufsbildungsgesetzes ohne jede Differenzierung und ohne Blick auf andere Sachverhalte die steuerliche Abzugsfähigkeit fordert, verhindert sie solches. Deshalb hoffte ich, es finde eine [PAGE 11] Umwandlung in ein Postulat statt - noch einmal: nicht um eine Entwicklung, die nötig ist, zu verhindern, sondern um sie auf gesicherten Grundlagen stattfinden zu lassen.

Es geht auch darum, in einer sehr schwierigen Zeit nicht ohne vorherige gründliche Abklärungen und überzeugende Gründe auf Steuereinnahmen zu verzichten. Die Wirklichkeit des Ausgabendrucks und der Finanzierung der Staatsaufgaben im Zeitalter der Schuldenbremse wird uns spätestens in der zweiten Jahreshälfte wieder einholen.

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