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Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-03-02

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-02

Wortprotokoll

Herr Merz selbst ist Urheber dieses Vorstosses, wobei man gerechtigkeitshalber sagen muss, dass der Bundesrat noch in alter Zusammensetzung beantragt hat, die Motion entgegenzunehmen. Sie war bereits in der letzten Session traktandiert, konnte aber ausgerechnet wegen der Feier für den neuen Bundesrat Merz nicht behandelt werden.

Ich möchte ein paar Worte zur Ausgangslage verlieren: Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes schreibt vor, dass die anlässlich einer Steuerkontrolle bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes gemachten Feststellungen betreffend Dritte ausschliesslich für die Erhebung der Mehrwertsteuer verwendet werden dürfen und dass das Bankgeheimnis zu wahren ist. Das Bankgeheimnis muss also ganz klar gewahrt werden. Die Motion verlangt, dass die Effektenhändler in Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes auch aufgeführt werden; sie sind bei der Konstruktion des Mehrwertsteuergesetzes offensichtlich vergessen worden. Ziel ist, die Effektenhändler für den Bereich der Mehrwertsteuer dem gleichen Geheimnisschutz zu unterstellen wie die Banken und Sparkassen. Allerdings handelt es sich hier nicht um das Bankgeheimnis gemäss Artikel 47 des Bankengesetzes, sondern um das spezielle Berufsgeheimnis der Effektenhändler gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995. Es geht also um das Börsengesetz, das einen dem Bank- und Sparkassengeheimnis entsprechenden Schutz des Berufsgeheimnisses bei den Effektenhändlern einführt.

Ich komme zur politischen Beurteilung des Vorstosses: Seit der Einführung des Schutzes des Berufsgeheimnisses bei den Effektenhändlern im Börsengesetz lässt sich eine Ungleichbehandlung der Effektenhändler gegenüber den Banken und Sparkassen im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht mehr begründen. Es erweist sich deshalb als sachgerecht, und es ist nach den Prinzipien der Rechtsgleichheit geboten, Artikel 62 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes in dem Sinne zu erweitern, dass auch die Effektenhändler einen mit dem Bankgeheimnis der Banken und Sparkassen vergleichbaren Schutz ihres Berufsgeheimnisses geniessen.

Werden die Effektenhändler mit Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses für den Bereich der Mehrwertsteuer den Banken und Sparkassen gleichgestellt, so hat dies zur Folge, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen einer Kontrolle neu auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Effektenhändler verpflichtet ist. Das heisst, dass die Effektenhändler wie die Banken und Sparkassen zwar nicht die Namen und Adressen ihrer Kunden abdecken oder durch Codes ersetzen dürfen, dass jedoch die Eidgenössische Steuerverwaltung die in Zusammenhang mit der Buchprüfung bei Effektenhändlern gemachten Feststellungen betreffend Dritte ausschliesslich für die Erhebung der Mehrwertsteuer verwenden darf. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist aber wie bei den Banken nach wie vor befugt - das ist ja klar -, die Buchhaltungsunterlagen der Effektenhändler in Bezug auf die mehrwertsteuerrelevanten Tatbestände vollumfänglich zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, wie bereits gesagt, die Motion zu überweisen.

Ich habe diesbezüglich noch ein Anliegen: Es wäre natürlich schön, Herr Bundesrat, wenn man diesen klaren Tatbestand möglichst rasch korrigieren könnte. Die Branche, die Effektenhändler, möchten nicht warten, bis die Gesamtrevision des Mehrwertsteuergesetzes vorliegt. Sie haben beim vorherigen Vorstoss bereits angetönt, dass eine Gesamtrevision, eine Gesamtauslegeordnung des Mehrwertsteuergesetzes anstehe. Die Effektenhändler möchten eigentlich - in Ihrem Sinne, hoffe ich - eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, wo man diesen Tatbestand endlich korrigieren könnte. Ich hoffe, Sie sind mit der Begründung Ihres Vorstosses einverstanden.