Wicki Franz · Ständerat · 2004-03-03
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-03
Wortprotokoll
Eine Vorbemerkung: Ich bedaure es, dass wir unserem heutigen Jubilar Hans Hofmann das Geschenk nicht machen konnten, aber er trägt das sicher mit Fassung.
Zu Absatz 1 von Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes: Hier stehen sich die Formulierungen der Kommission und des Bundesrates gegenüber. Konkret geht es um die Wörtchen "und" oder "oder". Ihre Kommission beantragt Ihnen, dass kumulativ beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, also einerseits das Erfordernis der Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen und andererseits die besondere Dringlichkeit. Der Bundesrat möchte nur das Erfordernis einer Voraussetzung.
Ihre Kommission ist klar der Auffassung, dass die Wahrung wesentlicher Interessen allein keine vorläufige Anwendung rechtfertigt. Es muss nur mit einem zusätzlichen Erfordernis möglich sein, das ordentliche parlamentarische Genehmigungsverfahren nicht einzuhalten. Daher verlangen wir die Voraussetzung, dass "eine besondere Dringlichkeit es gebieten" muss. Dies entspricht auch der bisherigen, vom Bundesrat selbst dargelegten Praxis. Er hat bisher die Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung wie folgt definiert - der Bundesrat schreibt dies selber in Ziffer 2.2 auf Seite 4 der Stellungnahme vom 18. Februar 2004 -: Die vorläufige Anwendung ist möglich, "wenn die Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen oder eine besondere Dringlichkeit es erfordern und es demzufolge unmöglich ist, das ordentliche parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuhalten". Wenn man diese etwas kompliziert aufgebaute Formulierung sprachlich analysiert, so sieht man, dass die Wahrung wesentlicher Interessen allein keine vorläufige Anwendung rechtfertigt. Es muss zusätzlich unmöglich sein, das ordentliche parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuhalten. Diese letzte Voraussetzung ist im Grunde genommen identisch mit der Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit.
Ihre Kommission hat nichts anderes getan, als die bundesrätliche Formel sprachlich zu vereinfachen, indem sie die beiden identischen Voraussetzungen nur einmal erwähnt und durch das Wörtchen "und" mit der Voraussetzung der Wahrung wesentlicher schweizerischer Interessen verbindet. Ihre Kommission will keine restriktivere Regelung einführen, sondern nur die geltende Praxis im Gesetz wiedergeben. Der Antrag des Bundesrates hingegen verkürzt die selbst von ihm erwähnte Definition und die heutige Praxis. Wir wollen keine Praxisänderung. Aber wenn wir die Formulierung des Bundesrates aufnehmen, so könnte der Bundesrat künftig auch dann vorläufig anwenden, wenn gar keine Dringlichkeit vorliegt und wenn ohne weiteres auch das normale parlamentarische Genehmigungsverfahren durchgeführt werden könnte. Denken wir an das Votum von Herrn Kollege Schmid, der erklärt hat, an sich sollte es solche vorläufigen Anwendungen gar nicht geben.
Deshalb bitte ich Sie, der Formulierung der Kommission zuzustimmen, die verlangt, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen.