Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · 2004-05-03
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-03
Wortprotokoll
Es ist nicht zu übersehen: Mit der Drittstaatenregelung übernimmt das Asylgesetz grosse Teile der SVP-Initiative "gegen Asylrechtsmissbrauch". Das zeigt einiges über den Geist des neuen Gesetzes auf. Der Bundesrat will Asylgesuche grundsätzlich [PAGE 539] nicht mehr prüfen, wenn sich die Gesuchsteller vor der Einreise in die Schweiz in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben. Ausnahmen sind, wenn die Rückübernahme durch Drittstaaten nicht mehr funktioniert, wenn in der Schweiz bereits Verwandte der Asylsuchenden leben, wenn Hinweise auf die Unsicherheit des Drittstaates bestehen oder wenn es offensichtlich ist, dass die Person ein Flüchtling ist. Gerade Letztgenanntes ist aber einfach Augenwischerei, denn die Flüchtlingseigenschaft ist kein offensichtliches Merkmal wie Haarfarbe oder Körpergewicht. Um sie festzustellen, braucht es ein rechtsstaatliches und faires Asylverfahren. Gerade dieses soll mit der vorgeschlagenen Drittstaatenregelung verhindert werden.
Übrigens hat die Schweiz kürzlich dreissig neue Länder auf die Liste der sicheren Herkunftsländer gesetzt, darunter auch als erster Staat Bosnien-Herzegowina. Damit erhalten Asylsuchende aus diesen Ländern automatisch einen Nichteintretensentscheid. Diese Safe-Country-Politik blendet aus, dass in vielen dieser Länder die Rechte von so genannten ethnischen Minderheiten und von Frauen nicht oder ungenügend geschützt sind. Namentlich in den neu zu Safe Countries erklärten Ländern Osteuropas sind Minderheiten wie die Roma und Gorani weiterhin bedroht. Weil die Schweiz ja von Drittstaaten umgeben ist, würde unser Land also grundsätzlich keine Gesuche mehr entgegennehmen müssen. Die eigentlichen Fluchtgründe im Herkunftsland, der Kernpunkt der Flüchtlingskonvention, verlieren so durch die Drittstaatenregelung ihre Bedeutung.
Die Beziehung der Asylsuchenden zum fraglichen Drittstaat besteht in der Regel lediglich darin, dass sie diesen durchquert oder sich dort kurz aufgehalten haben. Einerseits muss die Beziehung zum Drittstaat, andererseits muss die Sicherheit im Drittstaat weiter gehend definiert werden. Sicherheit in einem Drittstaat ist erst gegeben, wenn dieser sich explizit bereit erklärt, die zurückgewiesene Person in ein Asylverfahren aufzunehmen, wenn gesichert ist, dass das Verfahren gemäss den Richtlinien des UNHCR durchgeführt wird, und wenn der Drittstaat neben dem Non-Refoulement-Gebot der Flüchtlingskonvention auch Artikel 3 der EMRK und Artikel 3 der Folterkonvention sowie das Folter- und Inhaftierungsverbot des Uno-Paktes II einhält. All diese Verträge haben wir unterschrieben. Für Asylsuchende, die einer Drittstaatenregelung unterworfen werden, muss gewährleistet sein, dass der Rückübernahmestaat selbst das ihnen in der Schweiz verweigerte Asylverfahren durchführt und sie nicht in einen anderen Staat weiterschiebt. Der Rückübernahmestaat muss überdies darüber informiert werden, dass die Schweiz keine materielle Beurteilung des Asylgesuches vorgenommen hat - wir kommen später noch zu diesem Artikel.
Die ideelle Nähe des Gesetzes zur Asylsmissbrauchs-Initiative der SVP zeigt einmal mehr, dass Asylsuchende immer unter dem Verdacht stehen, ihr Gesuch missbräuchlich eingereicht zu haben, sodass man ohne Scham auf eine materielle Prüfung der vorgebrachten Asylgründe verzichten kann. Die blosse Annahme - ausgelöst durch Umstände wie fehlende Reisepapiere oder die Flucht durch Drittstaaten - wird zur fast unumstösslichen behördlichen Gewissheit, dass Asylmissbrauch vorliegt. Die Bestimmung im Gesetz, wonach die Behörden bereits nach einem erstinstanzlichen Asyl- oder Nichteintretensentscheid Kontakt mit dem Heimatstaat aufnehmen dürfen, um die Ausschaffung zu arrangieren, zeigt die Bedenkenlosigkeit im behördlichen Umgang mit dem Prinzip des Asylschutzes und des Non-Refoulement-Gebotes.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag und auch die Anträge der Minderheit Bühlmann zu unterstützen, und ich bitte Sie, die Anträge Müller Philipp abzulehnen, denn diese sehen nicht einmal den geringsten Schutz bei der Drittstaatenregelung vor.