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Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2004-05-04

Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2004-05-04

Wortprotokoll

Mit Artikel 43a möchte ich gerne, dass das Recht von Kindern von Asylsuchenden auf Grundschulunterricht im Asylgesetz festgelegt wird. Das Recht auf Bildung ist in der Schweiz ein fundamentales Recht; es ist als Grundrecht anerkannt. Im Rahmen der nationalen und internationalen Abkommen hat sich die Schweiz zur Garantierung dieses Rechtes verpflichtet. In Artikel 19 der Bundesverfassung wird der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. In Artikel 62 der Bundesverfassung heisst es, die Kantone seien verpflichtet, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht.

Auch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) hat in den Empfehlungen zur Schulung der fremdsprachigen Kinder immer wieder den Grundsatz der Integration aller Kinder ins Schweizer Schulsystem bekräftigt. Das letzte Mal geschah das 1991 in den bis heute immer noch gültigen Grundsätzen. Ich zitiere aus den Empfehlungen der EDK: "Die EDK bekräftigt den Grundsatz, alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentlichen Schulen zu integrieren. Jede Diskriminierung ist zu vermeiden. Die Integration respektiert das Recht des Kindes, Sprache und Kultur des Herkunftslandes zu pflegen." Das ist quasi die Präambel, die in den Empfehlungen der EDK steht und der die Kantone mehr oder weniger auch nachleben. Es ist sogar so, dass gemäss der Interpretation von "alle Kinder" sogar auch Kinder von "sans-papiers" in der Schweiz in die Schule gehen können.

Jetzt geht es darum, das heute im Asylgesetz zu regeln, also auszudeutschen, dass auch Kinder von Asyl suchenden Eltern gemeint sind. Da gibt es zwischen den Kantonen Unterschiede. Ich verlange ja, dass die Kinder spätestens drei Monate nach der Zuteilung an die Kantone Anrecht auf öffentlichen Grundschulunterricht haben. Damit ist diese Frist analog zu jener für das Arbeitsverbot. Aber das ist mehr ein Zufall; diese beiden Dinge haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, es ist einfach zufällig die gleiche Frist.

In der Praxis gibt es Unterschiede in der Handhabung durch die Kantone. Es gibt Kantone, die das Recht dieser Kinder auf Einschulung respektieren und das relativ schnell und unbürokratisch machen. Es gibt auch viele Kantone, die viel Erfahrung mit der Integration Fremdsprachiger haben. Die Strukturen sind vorhanden. Man muss da nicht neue Strukturen aufbauen, weil die Schweizer Schulen sowieso daran gewöhnt sind, Kinder, die aus dem Ausland kommen und fremdsprachig sind, in unser Schulsystem zu integrieren.

Es gibt Kantone, die das relativ schnell machen; andere warten länger zu. Mit meinem Antrag möchte ich erreichen, dass eine Frist von drei Monaten nicht überschritten wird, weil es für die Kinder ganz wichtig ist, dass sie möglichst schnell weitergeschult werden können. Kinder wollen lernen; es ist für Kinder besser, wenn sie in die Schule gehen können, zu anderen Gleichaltrigen, als dass sie Tage, Wochen oder Monate in Unterkünften unter sich bleiben müssen, zum Teil auch mit traumatisierten Eltern. Für Kinder ist es das Beste, ihre Traumen, die sie auf der Flucht vielleicht erlitten haben, dank einer normalen Tagesstruktur zu überwinden und mit anderen Kindern einen normalen Schulunterricht besuchen zu können.

In diese Richtung zielt mein Antrag. In vielen Kantonen entspricht dies der Praxis; andere Kantone müssten noch etwas schneller werden, weil sie zum Teil mehr als drei Monate warten, bis sie die Kinder integrieren.