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Janiak Claude · Nationalrat · 2004-05-05

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-05

Wortprotokoll

Hier geht es um die Konsistenz der Gesetzgebung. Dieses Parlament hat sich vor nicht so langer Zeit, 1998, mit der Zusammensetzung der Asylrekurskommission befasst und Einfluss auf die damalige Revision des Asylgesetzes in diesem Bereich genommen. Es war Ihre Geschäftsprüfungskommission, die sich aufgrund von vielerlei Eingaben an das Parlament vertieft damit befasst, ein Gutachten angefordert und vor allem einen Bericht verfasst hat, der zur Grundlage für die Entscheide des Parlamentes wurde. Es geht somit auch um das Ansehen des Parlamentes.

Gibt es hinreichend Gründe, um alles auf den Kopf zu stellen, was vor wenigen Jahren noch allgemein gültig war? Es gibt sie nicht. Aber die damals aufgezeigten Mängel würden sich innert Kürze wieder zeigen, vor allem die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Erinnerungsvermögen muss in einem Parlament immer wieder aufgefrischt werden. Es gibt genug Kolleginnen und Kollegen in diesem Saal, die schon vor sechs Jahren dabei waren und sich eigentlich erinnern sollten.

Ich erlaube mir, kurz aus dem Bericht der GPK zu zitieren: "Da der Erledigungsdruck in diesem Bereich" - also im Asylbereich - "hoch ist und aus guten Gründen ein zügiges Verfahren angestrebt wird, sind gewisse Verfahrensmechanismen einzubauen, die gewährleisten, dass die qualitativen Anforderungen neben den quantitativen Gesichtspunkten nicht zu kurz kommen." Man hat in Artikel 104 Absatz 1 - ich bitte Sie, den nachzulesen - übrigens auch festgelegt, dem Bundesrat ganz weit gehende Kompetenz zu geben, die Organisation der Asylrekurskommission festzulegen, Einfluss zu nehmen, weitere Verfahrensvorschriften zu erlassen, namentlich über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröffnung von Verfügungen und das summarische Verfahren. Aber man hat in diesem Bericht auch festgehalten, die eigentliche Kernproblematik betreffe "die Frage der Ausgestaltung der Justiz. In der Schweiz herrscht die Auffassung vor, dass die letzte Entscheidinstanz ein Kollegium sein sollte. Das Bundesgericht sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheiden auch im vereinfachten Verfahren nach Artikel 36a OG in der Besetzung mit drei Richtern. Auf kantonaler Ebene entscheiden in den meisten obersten Instanzen Kollegien. In diesem Sinn ist ein Einzelrichterentscheid bei einem letztinstanzlichen Gericht gewissermassen systemwidrig." Diese Schlussfolgerung hat dann zu der jetzt geltenden Regelung im Asylgesetz geführt.

Ich darf daran erinnern, dass wir ja jetzt bei dieser Revision die Nichteintretensgründe stark erweitert haben. Das wird ohnehin dazu führen, dass die Einzelrichterfälle erheblich zunehmen werden, in Anwendung von Artikel 111 Absatz 2 Litera b, wo eben bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden ohnehin der Einzelrichter entscheidet. Auf der anderen Seite ist Artikel 104 Absatz 3 zu schwerfällig, wenn bei Grundsatzfragen immer die gesamte Kommission entscheiden müsste - also nicht drei Personen, sondern alle Richter zusammen.

Ich appelliere deshalb an Sie, insbesondere auch an die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission - die ich immer auch als institutionalisiertes Gewissen des Parlamentes betrachte -, auf Ihre Kolleginnen und Kollegen einzuwirken und sie daran zu erinnern, was man vor sechs Jahren aufgrund eines Berichtes beschlossen hat, den dieses Parlament unisono als richtig empfunden hat. An den damaligen Feststellungen hat sich nichts geändert.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.

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