AB 43037
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-05
Wortprotokoll
Mit dem Antrag der Minderheit zu Absatz 2 wird verlangt, dass die Verweigerung eines Visums in Verfügungsform erlassen wird. Eigentlich dünkt mich das eine Selbstverständlichkeit, denn die Verweigerung des Visums ist ganz klar eine individuell-konkrete Anordnung, das heisst, materiell ist es eine Verfügung. Folglich ist die Verweigerung auch in der Form einer Verfügung zu erlassen; das heisst zugleich auch, dass sie staatsrechtlich korrekt, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung, zu erlassen ist. Das ist das, was wir hier wollen. Wir wollen keine Unsicherheiten schaffen; wir wollen den betroffenen Personen auch klar aufzeigen, was für einen Rechtsweg sie beschreiten können.
Ich frage mich auch, weshalb Sie die Gebührenpflicht explizit hier hineingenommen haben. Was ist der Unterschied zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), d. h. zur Gebührenpflicht, die Sie auf der Rechtsgrundlage des VwVG bereits haben? Das konnte mir nicht abschliessend erläutert werden.
Herr Blocher, ich möchte Sie noch an Ihren Kreuzzug gegen die zunehmende Tendenz, immer mehr Staatseinnahmen über Gebühren zu generieren, erinnern. Ich hoffe, dass Sie sich auch als Bundesrat daran erinnern, dass wir in Bezug auf die Gebühren eine möglichst zurückhaltende Praxis haben sollten. Ich bitte Sie deshalb, hier diese explizite Gebührenpflicht zu streichen. Das heisst immer noch, dass die Gebühren aufgrund des VwVG erhoben werden können.
Zu Absatz 3: Hier verlangen wir, dass der Bundesrat in Bezug auf die Kaution klar festlegt, was die Kriterien der Erhebung sind und wie hoch die Kaution ist. Ich denke, diese Verordnungskompetenz braucht es. Wir erwarten auch, dass die Ausführungsgesetzgebung erlassen wird. Falls Sie mir das hier zusichern können, werde ich den Minderheitsantrag zu Absatz 3 zurückziehen.