Engelberger Eduard · Nationalrat · 2004-05-06
Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-06
Wortprotokoll
Was Herr Gross Jost gesagt hat, wollen wir auch, und wir sind überzeugt, dass das auch mit der Fassung der Mehrheit möglich ist, denn das Eintreten einer Invalidität ist nicht per se ein Wegweisungsgrund. In Artikel 30 Absatz 1 Litera b sind bei den Ausnahmen zu den Zulassungsvoraussetzungen auch die schwerwiegenden persönlichen Härtefälle geregelt, und ich glaube, wir sprechen mit der vorliegenden Kategorie eben von schwerwiegenden persönlichen Härtefällen. Zudem sind der Widerruf von Verfügungen in Artikel 61 und der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen in Artikel 62 lediglich mit einer Kann-Bestimmung geregelt. Aufgrund dieser Bestimmungen - zusammen mit dem in Artikel 91 enthaltenen Grundsatz zur Ermessensausübung - erübrigt sich eine weitere gesetzliche Präzisierung für das Verbleiberecht im Sinne des Antrages der Minderheit Leutenegger Oberholzer.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.
Ich spreche jetzt auch zum Antrag der Minderheit Gross Andreas zu Absatz 4. Ich bitte Sie, auch bei Absatz 4 der Mehrheit zuzustimmen. Mit einem gesetzlich festgeschriebenen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Jahresaufenthaltsbewilligung wird der Integrationsgedanke unterlaufen. Integrationswille und Integrationsbereitschaft sollen auch bei einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Voraussetzung bleiben. Dies wäre aber bei einem von vornherein feststehenden Anspruch auf Verlängerung nach fünf Jahren nicht mehr der Fall. Zudem wird in Artikel 33 Absatz 2 Litera a der Erhalt der Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung ermöglicht. Der vorliegende Minderheitsantrag schränkt zudem den noch verbleibenden Ermessensspielraum der Migrationsbehörden weiter ein.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Gross Andreas abzulehnen.