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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-05-06

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Ich glaube, je länger die Diskussionen andauern, desto verwirrlicher wird es in diesem Saal. Nochmals zur Ausgangslage: Es ist natürlich so, in Artikel 23 haben Sie ein wesentliches Konzept, das Bundesrat und Mehrheit bis anhin vertreten haben, verändert oder aufgeweicht. Das Konzept sah am Anfang ja vor: erstens duales System und zweitens gegenüber Nicht-EU/Efta-Staaten Beschränkung auf qualifizierte, spezialisierte Arbeitskräfte. Das zweite Prinzip haben Sie mit dem Entscheid für die Minderheit II (Schibli) klar aufgeweicht, indem Sie dort entschieden haben: Die Bewilligung, also die Zulassung, erhalten nicht nur Spezialisten und Qualifizierte, sondern alle Personen bzw. Arbeitskräfte, die für irgendwelche spezifischen Arbeiten benötigt werden. Das haben Sie so beschlossen. Also ist eben bei der Qualifikation, bei den persönlichen Voraussetzungen, in Artikel 23 eine Verbreiterung entstanden, weil Sie neu auch unqualifizierte Arbeitskräfte zulassen wollen.

Die Mehrheit hat in ihrem Konzept als Ausnahme von diesem Artikel 23 diesen Artikel 121 Absatz 5 geschaffen. Sie hat gesagt: Bis es zur Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Osterweiterungsstaaten kommt, gibt es einen gewissen Bedarf an Unqualifizierten, und bis zum Inkrafttreten dieser Ausdehnung sind wir bereit, gemäss diesem Absatz 5 eine Kurzaufenthaltsbewilligung einzuführen, für sechs Monate und ohne Familiennachzug. Das war das Konzept der Mehrheit. Das bezog sich natürlich auf eine restriktive Regelung in Artikel 23, restriktiv im Sinne: nur Qualifizierte. Mit Ihrem Beschluss haben Sie dieses Konzept natürlich völlig verändert, und dieses Konzept bezieht sich darauf - Sie lesen das -: "bis zum Entscheid über die Ausdehnung des Abkommens". Es spielt überhaupt keine Rolle, ob diese Ausdehnung in fünf, sechs, sieben, acht, neun Jahren in Kraft tritt. Das wissen wir alle nicht, weil die Ergebnisse dieser Verhandlungen nicht vorliegen, weil wir die Übergangsfristen nicht kennen, weil wir die Einzelheiten nicht kennen, wie die "Bilateralen I" mit der [PAGE 732] Personenfreizügigkeit schlussendlich dann auf die Osterweiterungsstaaten ausgedehnt werden.

Deshalb ist das Mehrheitskonzept, so, wie es hier vorliegt, durch Ihren Entscheid bei Artikel 23 natürlich grundlegend infrage gestellt. Bei den Artikeln 30a und 31a war die Mehrheit der Kommission ganz klar gegen diese Einführung. Wir haben uns jetzt schon mehrmals darüber ausgesprochen, dass in der Vergangenheit mit den Saisonbewilligungen grosse Probleme geherrscht haben, dass die Bewilligungen nicht nur auf die Qualität, sondern eben auch auf die Anzahl der Zugewanderten einen grossen Einfluss hatten. Alle haben das in der Vernehmlassung kritisiert und daher das bundesrätliche Konzept unterstützt: Man sagt da, es gebe Kurzaufenthaltsbewilligungen, die bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Selbstverständlich ist es möglich, im Rahmen der Kurzaufenthaltsbewilligungen Zulassungen für Aufenthalte von vier, sechs oder acht Monaten zu erteilen. Ein Jahr ist die Maximaldauer. Also sind die meisten Fälle von kurzfristigen und nur monatelangen Arbeitseinsätzen mit dem Projekt Kurzaufenthaltsbewilligung natürlich abgedeckt.

Der Unterschied zwischen dem Konzept Beck und dem Konzept Weyeneth liegt effektiv einerseits in der Dauer der saisonalen Bewilligung und andererseits beim Unterbruch. Wie gesagt, die Mehrheit der Kommission lehnt überhaupt die Wiedereinführung einer saisonalen Bewilligung ab.

Ich bitte Sie, wenigstens hier dem Konzept Kurzaufenthaltsbewilligungen zu folgen und beide Minderheiten abzulehnen.