Goll Christine · Nationalrat · 2004-05-07
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-07
Wortprotokoll
Wenn wir hier alle Bestimmungen im Gesetz anschauen, die den Familiennachzug betreffen, dann stellen wir fest, dass bereits der Bundesrat eine chaotische Ausgangslage geschaffen hat. Auch die Kommission hat keine kohärente Systematik zustande gebracht; das erstaunt hingegen sehr. Es erstaunt deshalb, weil sich unser Rat bereits zweimal vertieft über eine Teilrevision des Anag gebeugt hat, ursprünglich ausgelöst durch meine parlamentarische Initiative 96.461 für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Migrantinnen. Unser Rat hat sich auch bereits mit der Frage der registrierten gleichgeschlechtlichen und nichtehelichen Partnerschaft vertieft auseinander gesetzt. Deshalb erstaunt es umso mehr, dass hier völlig unkoordinierte Bestimmungen in Bezug auf den Familiennachzug formuliert werden.
Es gibt verschiedene Prinzipien, die aufgrund der bisherigen Arbeiten unseres Rates zu berücksichtigen sind:
Ein erstes wichtiges Prinzip wurde auch bei der Anag-Teilrevision bestätigt - ausgelöst durch meine parlamentarische Initiative -: Das war die parteiübergreifende Einsicht, dass wir in diesem Bereich keinen willkürlichen Ermessensspielraum der kantonalen Fremdenpolizeibehörden wollen.
Ein zweites Prinzip - auch das haben wir mit der bereits behandelten Teilrevision zweimal mit deutlichen Mehrheiten festgehalten -: Wir wollen keine rechtsungleiche Behandlung von Migranten und Migrantinnen, egal ob sie mit einem Schweizer, einer Schweizerin oder einer Person mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung verheiratet sind.
Ein drittes Prinzip, das nur schon aufgrund unserer Bundesverfassung einzuhalten ist, betrifft das Grundrecht auf Ehefreiheit, das heisst, wir wollen keine Aushöhlung des Grundrechtes auf Ehefreiheit.
Ein viertes Prinzip: Wir wollen keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen und nicht ehelichen Partnerschaften. Auch das ist in unserer Bundesverfassung und im bereits behandelten Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare festgehalten worden.
Ein fünftes Prinzip: Wir haben aufgrund der heutigen rechtlichen Ausgangslage auch im neuen Eherecht bereits die freie Wohnsitzwahl des Ehepartners, der Ehepartnerin. Auch das darf nicht untergraben werden.
Ein sechstes Prinzip: Letztlich geht es bei dieser Frage des Familiennachzugs auch um die Respektierung der EMRK. Der Familiennachzug ist ein Grundrecht, ein fundamentales Menschenrecht, das auch die Schweiz respektieren muss.
Nun zur Kritik, zu den Bestimmungen zum Familiennachzug, die sich in diesen beiden Artikeln 42 und 43 niederschlagen, die wir jetzt behandeln: Die Bestimmungen sind unkoordiniert, sie sind sogar fahrlässig unpräzis, sie beinhalten auch eine sachlich unbegründete, drastische Ungleichbehandlung von Schweizern und Schweizerinnen und EU-Bürgern und -Bürgerinnen auf der einen Seite und von Niedergelassenen ohne EU-Pass auf der anderen Seite. Tatsache ist, dass bereits heute ein Drittel aller Ehen zu den binationalen Ehen gehören, das heisst, ein Partner oder eine Partnerin ist ausländischer Herkunft. Vollständig absurd ist es, wenn wir in diesem Zusammenhang mit dem Familiennachzug die Bestimmungen im ZGB - Artikel 97, 105 und 109 - anschauen; diese haben ja einen direkten Bezug zu dieser Frage des Familiennachzugs. Diese neuen Bestimmungen im neuen Ausländergesetz widmen sich dem Kampf gegen so genannte Scheinehen.
Es ist bereits heute so, dass auch zahlreiche Ehen zwischen Schweizern und Schweizerinnen aus wirtschaftlichen, steuer-, erb- und versicherungsrechtlichen Gründen geschlossen werden. Mich würde es wundernehmen, wie viele Ehen in diesem Parlament in diesem Sinne als Scheinehen bezeichnet werden könnten.
Klar ist, dass der Ständerat bei diesen Bestimmungen zum Familiennachzug auf alle Fälle noch einmal über die Bücher gehen muss. Klar ist aber auch, dass wir heute im Sinne einer Schadensminderung am heutigen unkoordinierten Flickwerk, das hier vorliegt, die Minderheiten Bühlmann und Vermot unterstützen und die Minderheit Schibli ablehnen müssen. Die Anträge der Minderheiten Bühlmann und Vermot beinhalten vor allem, dass keine einschränkenden Bestimmungen im Gesetz aufgenommen werden, betreffen sie nun das Zusammenwohnen oder die Frage einer so genannt "bedarfsgerechten" Wohnung. Ich frage Sie: Was ist eine "bedarfsgerechte" Wohnung? Es geht auch nicht an, Einschränkungen in Bezug auf das Beziehen von Sozialhilfeleistungen vorzunehmen.
Unterstützen Sie bitte die Minderheiten Vermot und Bühlmann.