Binder Max · Nationalrat · 2004-05-07
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-05-07
Wortprotokoll
Art. 42 Abs. 1 - Art. 42 al. 1
[VS]
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 67 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 56 Stimmen
[VS]
Art. 42 Abs. 2 - Art. 42 al. 2
[VS]
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag Müller Philipp .... 77 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 68 Stimmen
[VS]
Art. 42 Abs. 3 - Art. 42 al. 3
[VS]
Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag Freysinger ist zurückgezogen worden.
[VS]
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen
Für den Antrag Müller Philipp .... 80 Stimmen
[VS]
Präsident (Binder Max, Präsident): Der Eventualantrag Vermot zu Artikel 42 entfällt.
[VS]
Art. 43 Abs. 1 Bst. c - Art. 43 al. 1 let. c
[VS]
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Müller Philipp .... 80 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen .... 9 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 90 Stimmen
Für den Antrag Müller Philipp .... 81 Stimmen
[VS]
Art. 43 Abs. 1 Bst. d - Art. 43 al. 1 let. d
[VS]
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Wasserfallen .... 77 Stimmen
Dagegen .... 95 Stimmen
[VS]
Art. 43 Abs. 2 - Art. 43 al. 2
[VS]
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Müller Philipp .... 81 Stimmen
Dagegen .... 91 Stimmen
[VS]
Art. 43 Einleitung - Art. 43 introduction
[VS]
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 61 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 107 Stimmen
Für den Antrag Minderheit II .... 63 Stimmen
[VS]
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 95 Stimmen
Für den Antrag Müller Philipp .... 77 Stimmen
[VS]
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
[VS]
Präsident (Binder Max, Präsident): Ich darf heute Herrn Erwin Jutzet und Herrn Christian Waber zum Geburtstag gratulieren: Ich wünsche den beiden Kollegen alles Gute für die Zukunft. (Beifall)
[VS]
Art. 44
Antrag der Mehrheit
....
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
....
[VS] [PAGE 757]
Antrag der Minderheit I
(Hubmann, Gross Andreas, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)
Ausländischen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und ledigen Kindern ....
[VS]
Antrag der Minderheit II
(Bühlmann, Gross Andreas, Hubmann, Janiak, Marty Kälin, Tillmanns, Vermot)
....
b. Streichen
....
[VS]
Antrag Hess Bernhard
.... ledigen Kindern unter 16 Jahren ....
Schriftliche Begründung
Je rascher der Familiennachzug und je jünger die Kinder, desto besser die Integration.
[VS]
Antrag Wasserfallen
....
c. genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Gesamtfamilie vorhanden sind. Massgebend sind die Skos-Richtlinien;
d. ist Sozialhilfe bereits bezogen worden, hat die Ausländerin oder der Ausländer nachzuweisen, dass sie oder er sich mit dem zuständigen Gemeinwesen über eine angemessene Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe geeinigt hat.
Schriftliche Begründung
Zu Buchstabe c: Es handelt sich hier um den Familiennachzug. Der hier gestellte Antrag ist eine Klärung und Präzisierung des Antrages des Bundesrates. Der Antrag des Bundesrates kann verschieden interpretiert werden. Es ist unklar, ob nur die ausländischen Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren nicht auf die Sozialhilfe angewiesen sein dürfen oder nur die Ehegatten oder nur die Kinder oder ob die gesamte neu zusammengeführte Familie gemeint ist. Gemäss Botschaft Seite 3752 bzw. Seite 3793 zu Artikel 43 ist offenbar die ganze Familie gemeint, denn es wird Bezug genommen auf die gemeinsame Wohnung gemäss Buchstabe b. Weiter heisst es in der Botschaft Seite 3793: "Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel sollen in der Praxis die Skos-Richtlinien massgebend bleiben. Der Familiennachzug darf nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind. Die Betreuung der Kinder muss in diesem Fall sichergestellt sein." Das Gesetz ist klarer zu formulieren.
Zu Buchstabe d: Es geht hier um den Familiennachzug. Es ist durchaus denkbar, dass an Mitglieder der Familie Sozialhilfe ausgerichtet wurde, diese neu jedoch, durch die Einwanderung zusätzlicher Familienmitglieder, wegfällt. Deshalb soll durchaus die Frage gestellt werden, ob dieser frühere Sozialhilfebezug gerechtfertigt war oder nicht. Es soll deshalb durch die zuständige Stelle geprüft werden, ob eine Rückerstattung angezeigt ist oder nicht.
[VS]
Antrag Wasserfallen
Streichen
Schriftliche Begründung
Hier handelt es sich um den Familiennachzug von Ehegatten und Kindern bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen. Wenn auch hier nun alle Schleusen geöffnet werden, wird die Flut der Einwanderung noch grösser. Es ist wirklich nicht einzusehen, dass Kurzaufenthaltern, die - wie der Name sagt - eben nur kurz in der Schweiz wohnen werden, auch noch der Familiennachzug gewährt werden soll. Artikel 44 ist ersatzlos zu streichen.
[VS]
Antrag Freysinger
Streichen
Schriftliche Begründung
Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird erteilt in der Regel für Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist bis maximal zwei Jahre möglich, soll aber die Ausnahme sein. Für diese kurze Dauer ist die Bewilligung des Familiennachzugs unverhältnismässig. Insbesondere die vorübergehende Einschulung der Kinder, die nur für die kurze Aufenthaltszeit erfolgt, stellt eine sprachliche und kulturelle Herausforderung dar, die zusätzlichen finanziellen Aufwand für die Betroffenen und die Schweiz bedeutet.
[VS]
Antrag Vanek
Streichen