Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-05-07
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-07
Wortprotokoll
Die Familie soll zusammenleben können. Das ist jetzt rechtlich auch positiv geregelt. Dieser richtige und wichtige Grundsatz wird aber mit der Frist für den Familiennachzug gleich wieder infrage gestellt. Der Bundesrat will den Familiennachzug nur innerhalb von fünf Jahren ermöglichen; die Kommissionsmehrheit will die Frist für Kinder über 14 Jahren auf ein Jahr verkürzen, und der Antrag Hess Bernhard will bereits für Kinder ab 12 Jahren nur noch eine einjährige Frist zulassen.
Ich beantrage Ihnen mit der Kommissionsminderheit, beim Familiennachzug auf jegliche Befristung zu verzichten. Warum? Mit der Einführung einer solchen Nachzugsfrist - und jetzt bitte ich vor allem die Vertreterinnen und Vertreter der SVP, gut zuzuhören - werden die Schweizerinnen und aufenthaltsberechtigten und niederlassungsberechtigten Personen aus Drittstaaten gegenüber EU-Bürgerinnen diskriminiert. Für EU-Bürgerinnen, die dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz unterstehen, gilt keinerlei Nachzugsfrist. Das heisst, sie können ihre Familienangehörigen jederzeit und immer nachziehen. Auch wenn es auf den ersten Blick als wünschbar erscheint, dass die Kinder möglichst früh und rasch nachgezogen werden, ist es keinesfalls erhärtet, dass z. B. ein 11- oder 12-jähriges Kind weniger Integrationsprobleme hat als z. B. ein 16-Jähriger nach Schulabschluss. Zumindest hat er dann eventuell bereits die Pubertätskrise überwunden und kann sich damit auch leichter in einem neuen Umfeld zurechtfinden. Die Gleichung "Je älter das Kind, desto schwieriger die Integration" ist auf keinen Fall wissenschaftlich erhärtet. Auch führt die Fünfjahresfrist zu ungerechten Ergebnissen, indem z. B. bereits ein 8-jähriges Kind nicht mehr nachgezogen werden kann, wenn die Eltern bereits länger als fünf Jahre hier in der [PAGE 761] Schweiz leben. Das ist doch eine absolut unsinnige Befristung, fernab von den realen Verhältnissen der Leute.
Daran ändert im Übrigen auch die Bestimmung in Absatz 3, wonach allenfalls Härtefälle geltend gemacht werden können, nichts. Das führt einfach dazu, dass wir nachher sehr mühsame gerichtliche Auseinandersetzungen haben, die jahrelang dauern können, und während dieser Zeit muss das Kind die Wartefrist im Ausland verbringen. Diese Nachzugsfrist ist auch völkerrechtlich problematisch. Ich denke, sie ist mit Artikel 8 EMRK kaum vereinbar. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Uno-Kinderrechtskonvention damit verletzt wird. Denn in Artikel 2 besteht ein klares Diskriminierungsverbot, das Sie damit missachten.
Die Nachzugsfrist ist aber auch aus einem anderen Grund verfehlt. Begründet wird sie ja im Wesentlichen damit, dass die Kinder möglichst bei den Eltern aufwachsen sollen. Sie betrifft aber auch Familienangehörige in aufsteigender Linie. Hier entfällt dann eine sachliche Rechtfertigung ganz. Das betrifft vor allem Personen, das heisst Angehörige, in höherem Alter. Wenn Leute zum Beispiel die Eltern in die Schweiz nehmen wollen, weil sie den Lebensabend mit ihren Angehörigen verbringen möchten oder vielleicht auch weil diese pflegebedürftig sind, können sie das nicht mehr tun, wenn sie die Fünfjahresfrist verpasst haben. Hier haben Sie keinerlei sachliche Begründung mehr. Auch in der Kommissionsberatung wurde dafür kein Grund angegeben.
Ich bitte Sie also, diese Nachzugsfrist zu streichen. Als Volksvertreterinnen und Volksvertreter dürfen Sie die eigenen Staatsangehörigen gegenüber den EU-Bürgerinnen nicht diskriminieren. Für die EU-Bürgerinnen gelten die Freizügigkeitsrechte gemäss Freizügigkeitsabkommen, und diese Rechte müssen Sie im gleichen Mass auch den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gewähren. Wenn Sie das Volk vertreten wollen, dann dürfen Sie unsere Bürgerinnen und Bürger nicht diskriminieren.
Streichen Sie diese Bestimmung, die auch sachlich unbegründet ist und zu sozialen Härten führt. Wir werden deswegen bei der Abstimmung über die Streichung von Artikel 46 auch einen Namensaufruf verlangen.