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Schmid Samuel · Bundesrat · 2004-06-07

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2004-06-07

Wortprotokoll

Beim Drohneneinsatz vom 6. Januar dieses Jahres ging es um die praktische Schulung des Nachteinsatzes, mit dem Ziel, ein zufällig erfasstes, fahrendes Fahrzeug nicht aus dem Kamerabereich zu verlieren. Erst das ungewöhnliche Verhalten der Fahrzeuginsassen, das bereits während des Drohneneinsatzes erkannt wurde, führte zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. Dieses Vorkommnis unterscheidet sich insofern nicht von Fällen, in denen eine Privatperson eine als verdächtig beurteilte Beobachtung an die Polizei weiterleitet. Der Polizei wurden keinerlei Daten oder Bildmaterial übergeben, und die Meldung erfolgte mündlich.

Der Einsatz der Aufklärungsdrohne 95 dient militärischen Zwecken. Er erfolgt im Rahmen des Ausbildungsauftrages der Armee nach Artikel 1 des Militärgesetzes und stützt sich auf die einschlägigen militärischen Reglemente. Die Bildauflösung dieses Systems ist gemäss militärischer Spezifikation zudem nicht für die Identifikation von Personen ausgelegt. Es ist deshalb ohnehin fraglich, ob die von den Drohnen vorgenommenen Aufzeichnungen die Qualität von Personendaten nach Artikel 3 des Datenschutzgesetzes haben.

Das ausgewertete Material wird weder mittel- noch unmittelbar zur Identifikation von Personen verwendet. Es besteht vonseiten der Armee auch keine Absicht, die durch den militärischen Drohneneinsatz gewonnenen Informationen systematisch an Behörden, beispielsweise die Polizei, weiterzuleiten. Aus diesen Gründen genügen nach Ansicht des Bundesrates die geltenden Rechtsgrundlagen für den heutigen Einsatz der Drohnen.

Das bei Drohneneinsätzen gewonnene Material wird zurzeit während sechs Monaten aufbewahrt, weil darin auch die für den technischen Betrieb wichtigen Flugdaten gespeichert werden. Die Daten werden unter Verschluss gehalten und sind im Übrigen nur einem sehr beschränkten Kreis von Luftwaffenangehörigen zugänglich. Zurzeit wird die Möglichkeit geprüft, Bild- und Flugdaten voneinander zu trennen, um das Bildmaterial rascher vernichten zu können.

Ein systematisches Weiterleiten von Informationen käme zudem höchstens im Rahmen eines subsidiären Einsatzes der Armee, aber unter ziviler Verantwortung, infrage. Inwiefern dazu die heutigen Rechtsgrundlagen genügen, wird zurzeit abgeklärt.