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preparatory:AB 44290

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-15

Wortprotokoll

Wir behandeln hier die Widerrufsgründe bezüglich Verfügungen im Falle der Straffälligkeit. Zur Fassung des Bundesrates von Artikel 61 Buchstabe a sehe ich keine Abweichungen von Mehr- und Minderheiten. Sie sind also damit einverstanden, dass geschehen soll, was dort festgeschrieben ist, wenn ein "Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat". Da besteht Einigkeit.

Bei den Freiheitsstrafen schlägt Ihnen der Bundesrat die Formulierung "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" vor. Die Person muss verurteilt sein, und es muss gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches angeordnet worden sein. Die Artikelnummern sind jetzt geändert, weil es unterdessen eine neue Fassung des Strafgesetzbuches gibt, aber im letzten Absatz ist es das Gleiche wie bei der Mehrheit. Der Unterschied besteht in zwei Dingen:

Die Mehrheit schlägt vor, dass dies nur bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder bei wiederholt ausgesprochenen kürzeren Freiheits- oder Geldstrafen geschehen soll. Ich muss Ihnen sagen, dass das eine zu starre Vorschrift ist. Das sollten Sie nicht machen. Wir haben auch beim Asylgesetz darüber gesprochen, und im Asylgesetz hat Ihr Rat dann mit 148 zu 8 Stimmen die bundesrätliche Fassung mit der so genannten "längerfristigen Freiheitsstrafe" bewilligt. Das können in einem Fall mehr als zwölf Monate und in einem anderen Fall weniger als zwölf Monate sein. Die Kommissionsmehrheit meint wahrscheinlich auch etwas anderes. Ich glaube nicht, dass sie ganz genau zwölf Monate meint. Sie meint wahrscheinlich "mindestens zwölf Monate", also auch dreizehn oder vierzehn Monate. Neun oder acht Monate kommen nicht infrage, gemäss dieser genauen Formulierung kommt aber auch eine längere Frist nicht infrage.

Was ist der Hintergrund dieser Vorschrift? Der Hintergrund dieser Vorschrift ist die Beachtung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Zukunft. Da muss den Behörden, meine ich, dieser Spielraum gelassen werden. Es soll sich nicht um eine Bagatelle handeln, aber man soll auch nicht einfach zwölf Monate sagen können. Es gibt verschiedene Strafen, die diesen Rahmen haben, die vielleicht damit nichts zu tun haben, und dann kann man etwas weiter gehen.

Wir bitten Sie, der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen, wie Sie das schon im Asylgesetz getan haben. Dann haben wir eine Übereinstimmung.

Sie müssen auch sehen, dass es im Falle von gewissen Aufenthaltsbewilligungen störend wäre, wenn man bis zu zwölf Monate ginge. Was tun Sie bei einem Besuchsvisum? Dass ein solches nur nach einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten soll widerrufen werden können, sieht niemand ein. Bei einem Besuchsvisum können Sie sicher etwas weiter hinuntergehen. Einen Widerruf eines Kurzaufenthaltes müssen Sie sicher anders behandeln als einen Widerruf bei jemandem, der bereits lange Jahre hier ist. Diese Flexibilität sollte gegeben sein.

Wir bitten Sie, dem Entwurf des Bundesrates in Bezug auf die Freiheitsstrafen treu zu bleiben. Wenn Sie wiederholte Straftaten hier einbauen wollen, haben wir nichts dagegen. Das ist unseres Erachtens in Artikel 61 Buchstabe c natürlich enthalten: "erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und [PAGE 1089] äussere Sicherheit gefährdet". Darin sind natürlich solche wiederholten Straftaten auch enthalten, aber immer eingeschränkt auf die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht auf irgendwelche anderen Straftatbestände bezogen, die damit nichts zu tun haben.

Zu den Anträgen der Minderheiten Hubmann und Janiak bei den Artikeln 61, 62 und 62a: Sie möchten, dass man die besonderen Verhältnisse, die Familienverhältnisse, die Resozialisierung und andere Besonderheiten berücksichtigt. Ich bitte Sie, diese Anträge abzulehnen, und zwar nicht, weil diese Berücksichtigung nicht erfolgen würde, aber ich muss Ihnen sagen, wenn Sie die Berücksichtigung hier festschreiben, dass dies an anderen Orten dann nicht geht. Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass im Ausländerrecht in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 3 geprüft werden muss. Artikel 91 des Ausländergesetzes ist ein genereller Artikel, der immer gilt. Wenn Sie jetzt an einzelnen Orten das wieder schreiben und an anderen Orten nicht, dann sagt man: Hier gilt das wahrscheinlich nicht, aber dort gilt das. Ich bitte Sie, dies wegzulassen, denn die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration müssen gemäss den erwähnten Artikeln bereits berücksichtigt werden.

Etwas anderes ist es mit dem Begriff Resozialisierung. Ich bitte Sie, diesen wegzulassen, denn das ist ein unklarer Begriff. Resozialisierung ist kein klar fassbarer Begriff, wir sollten ihn nicht in ein Gesetz aufnehmen. Eine Wiederholung allgemeiner Grundsätze - auch ohne Erwähnung der Resozialisierung - schwächt eher die Bedeutung der Artikel 52 und 91 ab. Bei schweren Straftaten sollte der Handlungsspielraum der Behörden nicht eingeschränkt werden. Der Begriff Resozialisierung ist auch stark auslegungsbedürftig. Darum bitten wir Sie, mit dem generellen Artikel zu operieren.

Wenn Sie Artikel 61 Buchstabe e anschauen, sehen Sie, dass ein Widerruf auch wegen Sozialhilfeunterstützung erfolgen kann. Fast alle, die hier gesprochen haben, haben so getan, als sei es eine Verpflichtung der Behörden, in jedem Fall, in dem einer der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Gründe zutrifft, eine Bewilligung oder eine andere Verfügung zu widerrufen. Das steht hier nicht. Hier steht, die zuständige Behörde könne eine solche Verfügung, eine Bewilligung, widerrufen; sie muss es nicht tun. Herr Janiak, wenn Armut wegen einer Scheidung usw. entsteht, war das nie ein Grund, dass jemand ausgewiesen wurde. Es geht vor allem um diejenigen Fälle, in denen die Sozialhilfeabhängigkeit durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde. Ein Beispiel aus der Praxis: Es verweigert einer einfach die Stellensuche; er macht es einfach nicht. Da muss die Behörde auch die Möglichkeit haben, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Die Selbstverantwortung wird durch die grundsätzlich mögliche Wegweisung gestärkt. Aber es wird nicht jeder, der Sozialhilfeempfänger wird, zum Beispiel wegen einer gescheiterten Ehe oder wegen eines Unfalles in der Familie, weggewiesen. Aber er kann weggewiesen werden, und das wird dann angeordnet, wenn er sich weigert, etwas zu tun, um nicht sozialhilfeabhängig zu sein.

Für den Widerruf der unbefristeten und mit keinen Bedingungen versehenen Niederlassungsbewilligung gelten höhere Anforderungen. Nach einem Aufenthalt von fünfzehn Jahren ist ein Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr möglich. Das ist die Regelung nach Artikel 62 des Ausländergesetzes. Rund 75 Prozent aller Ausländer besitzen die Niederlassungsbewilligung.

Ich bitte Sie, hier beim Konzept des Bundesrates zu bleiben. Wir können Entscheide zugunsten der Anträge der Mehrheit tragen, mit Ausnahme der genauen Formulierung "zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten". Das macht keinen Sinn. Da ist die Formulierung "längerfristige Freiheitsstrafe" besser, sie berücksichtigt eben die besonderen Verhältnisse, die besonderen Straftaten, die besondere Bewilligung: ob als Besuchsvisum, ob für einen Kurzaufenthalt, ob für längere Zeit usw. Da sollten wir uns nicht einschränken.

Ich bitte Sie, dem zuzustimmen, wie Sie das beim Asylgesetz auch getan haben.