Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-06-15
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15
Wortprotokoll
Artikel 60 betrifft das Erlöschen und den Widerruf von Bewilligungen. Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn sich jemand ins Ausland abmeldet oder in einen anderen Kanton zieht, wenn die Gültigkeitsdauer der Bewilligung abläuft oder wenn jemand ausgewiesen wird. Absatz 2 betrifft die Fälle, in denen eine Ausländerin oder ein Ausländer weggeht, ohne sich abzumelden. In diesem Fall erlöschen Kurzaufenthaltsbewilligungen nach drei Monaten. Dagegen haben wir nichts einzuwenden.
Bei längeren Aufenthalts- und bei Niederlassungsbewilligungen hingegen ist es etwas anderes: Hier sollten wir die Frist auf zwölf Monate verlängern. Warum?
Es kommt oft vor, dass Migrantinnen oder Migranten in ihr Land zurückkehren, weil sie davon träumen, sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. Diese Hoffnung erweist sich oft als Illusion, oder die betreffenden Personen müssen feststellen - besonders nach einem langen Aufenthalt in der Schweiz -, dass sie in ihrem Heimatland keine Wurzeln mehr haben und sich eigentlich in der Schweiz mehr zu Hause fühlen. Kommen sie dann nach acht oder zehn Monaten zurück, müssen sie wieder den ganzen Verfahrensweg abschreiten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Das Gleiche kommt vor, wenn Migrantinnen oder Migranten wegen eines Krankheitsfalles mehr als sechs Monate abwesend sind - sei es, dass sie selber erkrankt sind, sei es, dass eines ihrer Familienmitglieder schwer krank ist.
All diese Leute sollten das Recht haben, innerhalb eines Jahres in die Schweiz zurückzukehren und den gleichen Aufenthaltsstatus zu erhalten. [PAGE 1083]
Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.