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Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · 2004-06-15

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Artikel 49 soll das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung regeln, wenn eine Ehe aufgelöst wird. Wir sprechen hier über die parlamentarische Initiative Goll 96.461, d. h. über die Rechte der Migrantinnen. Nachdem der Initiative in unserem Rat zweimal zugestimmt wurde, wurde sie nach dem Willen des Bundesrates auf Eis gelegt. Anlässlich der Beratung des Ausländergesetzes in der Kommission sollte dann endlich auch die Initiative Goll im Gesetz verankert werden. Die Kommission allerdings wollte es anders, und die Initiative Goll blieb in Wirklichkeit ohne grosse Chance.

Gewaltbetroffene Migrantinnen sollen einmal mehr kein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen, wenn sie sich von ihrem Partner trennen. Das neue Gesetz sieht eine äusserst strenge Regelung vor. So soll die Aufenthaltsbewilligung einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau nur dann verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre lang bestanden hat - im alten Gesetz sind es noch fünf Jahre; hier gibt es also eine ganz geringe Verbesserung -, die Integration erfolgreich ist oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Definition der wichtigen persönlichen Gründe ist schlicht zynisch, denn die Ehegattin muss das Opfer von Gewalt geworden sein, und ihre Wiedereingliederung im Heimatland muss stark gefährdet sein. Ein ungeheuerliches und frauenverachtendes Paket! Erst wenn eine Frau geprügelt, gewürgt und vergewaltigt worden ist, kann sie vielleicht den Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltes glaubhaft vorbringen.

Einzig die Dauer der Ehe ist objektiv. Was bedeutet jedoch, eine Frau müsse das Opfer von Gewalt geworden sein? Kann das Parlament wirklich eine solche Formulierung akzeptieren? Ist es nicht unsere Aufgabe, alles daranzusetzen, dass Frauen nicht Opfer von häuslicher Gewalt werden? Das Entsetzen über die vielen Fälle von häuslicher Gewalt gilt nicht nur für Schweizer Opfer, sondern auch für ausländische Frauen. Das Recht auf Unversehrtheit und Schutz vor Gewalt muss zwingend für alle Menschen gelten, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Wer überprüft nun die wichtigen persönlichen Gründe, die zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen? Diese Arbeit wird wiederum den kantonalen Fremdenpolizeien überantwortet. Sie müssen die Gründe erforschen und entscheiden, ob sie wirklich wichtig sind und ob von einer Ausschaffung abgesehen werden kann oder ob sie vollzogen werden soll. Frauen sind hier zweifach Opfer: Opfer des gewalttätigen Ehemannes und der untersuchenden Fremdenpolizei. Die Rechtsunsicherheiten sind auf allen Seiten gross.

Mit diesen Vorschriften und den wenig objektiven Kriterien widerspricht das AuG allen Bemühungen um Prävention von Gewalt in der Ehe. Mit der Pflicht zum Zusammenleben wird die freie Wahl der Lebensform verunmöglicht und das Recht auf Privatsphäre verletzt, indem es polizeilicher Kontrolle unterworfen wird. Wenn die Partnerinnen und Partner bei Ehekonflikten oder Gewalt nicht getrennt wohnen können, zementiert dies die Abhängigkeit der ausländischen Ehepartnerin oder des ausländischen Ehepartners. Die Konsequenzen sind bei einer Trennung oder Scheidung schlicht existenziell, können sie doch bis hin zur Abschiebung reichen. Ein Beispiel: Für eine zwangsverheiratete Frau bedeutet dies, dass sie, sobald sie sich scheiden lässt, in dieselbe Familie zurückgeschickt werden kann, die sie zwangsverheiratet hat.

Die Ehe in ihrer traditionellen Form hat im migrationspolitischen Kontext damit eine ungeahnte Bedeutung erhalten und steht stark unter dem generellen Missbrauchsverdacht, der das ganze Ausländergesetz prägt. Während die Ehe in diesem Land schon lange nicht mehr die einzig mögliche Verbindung zwischen zwei Menschen ist, wird sie in dem Moment, in dem sie ein Aufenthaltsrecht begründet, wieder zur alten, "heiligen" Institution. Wer sie zweckentfremdet, verübt eine kriminelle Tat.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, dass endlich ein zivilstandsunabhängiges Aufenthaltsrecht für [PAGE 1063] Migrantinnen und Migranten geschaffen wird, und zwar unabhängig von so genannten wichtigen persönlichen Gründen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.